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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet mit Urteil vom 06.10.1972 (I ZR 54/71), dass unaufgeforderte Telex-Werbung unzulässig ist, da sie eine unzumutbare Belästigung darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen versendet unaufgeforderte Werbung per Telex an Empfänger. Ein Empfänger wehrt sich gegen diese Praxis und klagt auf Unterlassung. Der Streit dreht sich um die Zulässigkeit solcher Werbemaßnahmen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass unaufgeforderte Telex-Werbung unzulässig ist. Der Empfänger kann deren Unterlassung verlangen.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH sieht in der unaufgeforderten Telex-Werbung eine unzumutbare Belästigung. Der Empfänger werde in seiner Privatsphäre gestört, und die Nutzung des Telex-Systems für Werbezwecke ohne vorherige Zustimmung verstoße gegen die guten Sitten (§ 1 UWG a.F.). Zudem verursache die Werbung unnötige Kosten für den Empfänger (z. B. für Papier und Zeit), was als unlauterer Wettbewerb gewertet wird.