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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 30.01.1963 - 2 AZR 143/62

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.1962 - 2 Sa 135/60 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine außerordentliche Kündigung auch ohne Angabe von Gründen wirksam ist, solange objektiv ein wichtiger Grund vorliegt. Die Nichtangabe kann jedoch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auslösen. Nachträglich bekannte, aber bereits bestehende Gründe können zur Begründung herangezogen werden ("Nachschieben"), sofern sie im Kündigungszeitpunkt vorlagen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Arbeitgeber (Kündigender) und Arbeitnehmer (Gekündigter).
  • Streitgegenstand: Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ohne Angabe von Gründen.
  • Rechtsgrundlage: Treue- und Fürsorgepflicht (§ 242 BGB), Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Wirksamkeit der Kündigung:

    • Eine außerordentliche Kündigung ist auch ohne Begründung wirksam, wenn objektiv ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Kündigung vorlag und im Prozess nachgewiesen wird.
    • Die Nichtangabe von Gründen berührt die Wirksamkeit nicht, kann aber zu Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen (z. B. für Prozesskosten) führen.
  2. Nachschieben von Gründen:

    • Gründe, die bereits bei Kündigungsausspruch bestanden, aber dem Kündigenden erst später bekannt wurden, dürfen nachträglich zur Begründung herangezogen werden ("Nachschieben").
    • Nicht nachschiebbar sind Gründe, die erst nach der Kündigung entstanden sind.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtssicherheit und Wesen der Kündigung:

    • Die außerordentliche Kündigung ist eine einseitige, bedingungsfeindliche Gestaltungsrechtserklärung. Ihre Wirksamkeit hängt allein vom objektiven Vorliegen eines wichtigen Grundes ab, nicht von dessen Mitteilung.
    • Eine Abhängigkeit der Wirksamkeit von der Begründung würde zu Rechtsunsicherheit führen (z. B. Fragen zur Ausführlichkeit der Begründung oder zur Vollständigkeit der Gründe).
  2. Treue- und Fürsorgepflicht:

    • zwar regelmäßig geboten, den Kündigungsgrund anzugeben (Ausnahme: Grund ist dem Gekündigten ohnehin bekannt), aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
    • Bei Verletzung dieser Pflicht entstehen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, nicht jedoch die Unwirksamkeit der Kündigung.
  3. Nachschieben von Gründen:

    • Ein bei Kündigung objektiv vorhandener Grund kann später geltend gemacht werden, da er das Arbeitsverhältnis bereits belastet hat.
    • Der Kündigende bringt mit der Kündigung zum Ausdruck, sich unbedingt trennen zu wollen – auch mit nachträglich bekannten Gründen.
    • Der Gekündigte kann sich gegen nachgeschobene Gründe vollumfänglich verteidigen, daher kein Nachteil.
  4. Abgrenzung zu neuen Gründen:

    • Gründe, die erst nach der Kündigung entstehen, können nicht nachgeschoben werden, da die Kündigung bedingungsfeindlich ist und keine rückwirkende Rechtfertigung zulässt.
  5. Praktische Erwägungen:

    • Die Forderung nach sofortiger Angabe aller Gründe wäre unpraktisch (subjektive Kenntnis schwer nachweisbar) und würde das Gewicht des wichtigen Grundes schwächen.
    • Der Gekündigte ist durch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ausreichend geschützt.

Kernaussage: Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung hängt ausschließlich vom objektiven Vorliegen eines wichtigen Grundes ab – nicht von dessen Mitteilung. Die Angabe von Gründen ist regelmäßig Pflicht aus Treue und Fürsorge, aber kein Wirksamkeitserfordernis. Nachträglich bekannte, bereits bestehende Gründe können zur Begründung herangezogen werden.

KI INHALT
Außerordentliche Kündigung ist auch ohne Angabe von Gründen wirksam, kann aber zu Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen führen. Nachträgliches Nachschieben bekannter Gründe ist möglich, wenn sie zum Kündigungszeitpunkt bereits bestanden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatzanspruch
Kündigung
Fürsorgepflicht
Anspruch auf Nennung von Gründen für Kündigung aus wichtigem Grund
Nachschieben von Kündigungsgründen
Anspruch auf Mitteilung des Kündigungsgrundes
FUNDSTELLE
WA 63, 88
UKA 64, 96 LS
ULA 63, 177
ULA 63, 156
RiA 63, 314
RdA 63, 120 LS
PrdK 63, 344 LS
ÖTV-Vertrauensmann 63 Nr. 8, 19
MuA 63, 253 LS
MuA 63, 187 LS
IfA 63, 7346
DRiA 63, 314
DRiA 63, 153
BlStSozArbR 63. 236
BABl. 63 K 11
ARSt XXIX S. 16
MDR 63, 532 LS
AP Nr. 50 zu § 626 BGB m.Anm. Hueck
AR-Blattei ES 1010.8 Nr. 6
EzA Nr. 4 zu § 626 BGB
PraktArbR Nr. 202 zu § 626 BGB
JuS 64, 97 LS m.Anm. Grunsky
SAE 63, 113 m.Anm. Mayer-Maly
RiA 63, 153
DB 63, 555
BB 63, 475
BB 63, 184
BAGE 14, 65
AR-Blattei, Kündigung VIII, Entsch. Nr. 6 m. Anm. Herschel
NORM
§ 119 BGB
§ 123 BGB
§ 282 BGB
§ 626 BGB
§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB
§ 550 ZPO
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.01.1963
AKTENZEICHEN
2 AZR 143/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.09.2026 18:01:50