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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 11.02.1961 - 9 U 149/60

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) einen Agentenvertrag mit einem Versicherungsvertreter (VV) fristlos aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn dieser während der Probezeit zweimal durch Trunkenheit vereinbarte Besprechungen mit Mitarbeitern des VU vereitelt.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Das VU begehrt die fristlose Kündigung des Agentenvertrags mit dem VV aufgrund von dessen Verhalten während der Probezeit. Der VV hatte zweimal durch Trunkenheit die Durchführung vereinbarter Besprechungen mit Mitarbeitern des VU vereitelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat die fristlose Kündigung des Agentenvertrags durch das VU für rechtmäßig erklärt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht sah in dem Verhalten des VV einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung. Die wiederholte Vereitelung von Besprechungen durch Trunkenheit während der Probezeit stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die das Vertrauensverhältnis zwischen VU und VV nachhaltig stört und daher die fristlose Kündigung rechtfertigt.

ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Trunkenheit des VV
Alkoholgenuss
FUNDSTELLE
VersR 61, 507
NORM
§ 89 a HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.02.1961
AKTENZEICHEN
9 U 149/60
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
19.08.2025