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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet in seinem Urteil vom 07.09.1976 (4Ob90/76), dass der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 12 AngG nicht bereits dann besteht, wenn ein Angestellter die Möglichkeit hatte, Provision zu verdienen, sondern nur, wenn konkret zu erwarten war, dass er bei Wegfall des Hinderungsgrundes tatsächlich Provision erzielt hätte.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter macht gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 12 AngG (Angestelltengesetz) geltend, weil er aufgrund eines Hinderungsgrundes (z. B. Kündigung, Betriebsstörung) keine Provision verdienen konnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH (Oberste Gerichtshof) verneint den Anspruch, soweit dieser allein auf die abstrakte Möglichkeit gestützt wird, Provision zu verdienen. Die Entschädigung gebührt nur, wenn tatsächliche Erwartungen bestanden, dass der Angestellte ohne den Hinderungsgrund Provision erhalten hätte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des § 12 AngG, der eine konkrete Erwartung des Provisionsverdienstes voraussetzt. Bloße Chancen oder theoretische Möglichkeiten reichen nicht aus – es muss vielmehr wahrscheinlich gewesen sein, dass der Angestellte die Provision bei normalem Verlauf erzielt hätte. Die Norm soll nicht spekulative Ansprüche schützen, sondern tatsächliche wirtschaftliche Nachteile ausgleichen.