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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet ist, einem ehemaligen angestellten Außendienstmitarbeiter die Nachbearbeitung von notleidenden Versicherungsverträgen zu überlassen oder ihm Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen. Die während des Arbeitsverhältnisses bestehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (AG) endet mit der Beendigung des Vertrags, sodass unterlassene Mitteilungen keinen Einfluss auf Provisionserstattungsansprüche haben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger angestellter Außendienstmitarbeiter (AN) macht geltend, dass das Versicherungsunternehmen (VU) ihm auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Nachbearbeitung von ihm vermittelten, notleidenden Versicherungsverträgen überlassen oder zumindest Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen müsse. Er stützt seinen Anspruch auf eine angebliche Fürsorgepflicht des VU.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das VU nicht verpflichtet ist, dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Nachbearbeitung zu überlassen oder ihm Stornogefahrmitteilungen zuzusenden. Unterlassene Mitteilungen können zudem keinen Provisionserstattungsanspruch des VU mindern.
c) Begründung des Gerichts: Die Pflicht des VU, Stornogefahrmitteilungen an den Außendienstmitarbeiter zu senden, basiert auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Mit dessen Beendigung erlischt auch diese Fürsorgepflicht. Ein Rechtssatz, der eine solche Verpflichtung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus statuiert, existiert nicht. Daher kann der ehemalige Mitarbeiter keine Ansprüche daraus ableiten.