rkr.; Vorinstanz LG Baden-Baden - 2 O 332/01
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein Makler, der mit seinem Auftraggeber den Ersatz von Aufwendungen vereinbart hat, bei der Abrechnung eines vom Auftraggeber gezahlten Vorschusses die Regeln des Auftragsrechts anwenden muss. Der Makler trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Aufwendungen und deren Erstattungsfähigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Erstattung von Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Vereinbarung (§ 652 BGB) entstanden sind. Der Auftraggeber hat bereits einen Vorschuss gezahlt, und es geht um dessen Abrechnung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass die Abrechnung des Vorschusses nach den Regelungen des Auftragsrechts (§§ 667, 670 BGB) zu erfolgen hat. Zudem obliegt dem Makler die Pflicht, die konkreten Aufwendungen sowie deren Erstattungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die gesetzliche Systematik: Da die Vereinbarung zwischen Makler und Auftraggeber den Ersatz von Aufwendungen betrifft, sind die Vorschriften des Auftragsrechts anwendbar. Diese sehen vor, dass der Beauftragte (hier: der Makler) die Aufwendungen detailliert offenzulegen und zu beweisen hat, um einen Erstattungsanspruch geltend machen zu können.