Vorinstanzen OLG Köln, 16.09.1983 - 24 U 108/83 -; LG Köln, 08.12.1982 - 26 O 126/82 -
vgl. OLG Karlsruhe, 29.09.1994 LS 12
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler seinen Anspruch auf Provision verwirkt, wenn er durch grobe Pflichtverstöße gegen den Maklervertrag eine für ihn günstige Vertragsänderung durchsetzt. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 654 BGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler strebt eine für ihn vorteilhafte Änderung eines bereits abgeschlossenen Maklervertrages an, indem er gegen seine vertraglichen Pflichten grob verstößt. Der Vertragspartner (z. B. der Auftraggeber) könnte sich hiergegen wehren, etwa indem er die Wirksamkeit der Änderung bestreitet oder Schadensersatz fordert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hält eine correspondierende Anwendung des § 654 BGB für naheliegend. Danach verwirkt der Makler seinen Anspruch auf Provision, wenn er durch grobe Pflichtverletzungen eine Vertragsänderung zu seinen Gunsten erreicht.
c) Begründung des Gerichts: § 654 BGB regelt die Verwirkung des Maklerlohns bei bestimmten Pflichtverstößen. Der BGH dehnt diese Regelung auf Fälle aus, in denen der Makler durch grobes Fehlverhalten eine Vertragsänderung zu seinen Gunsten erzwingt. Dies dient dem Schutz des Auftraggebers vor treuwidrigem Verhalten und der Wahrung der Vertragsgerechtigkeit. Die grobe Pflichtverletzung macht es unzumutbar, dem Makler die Vorteile aus der Vertragsänderung zu belassen.