vgl. dazu auch Gleiss/Hirsch, EG-KartellR, Rz. 265
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH hat entschieden, dass eine Alleinvertriebsvereinbarung mit absolutem Gebietsschutz nicht automatisch gegen das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 Abs. 1 AEUV) verstößt, wenn die Beteiligten auf dem betroffenen Markt eine schwache Marktstellung haben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Unternehmen, die eine Alleinvertriebsvereinbarung mit absolutem Gebietsschutz geschlossen haben. - Rechtliche Grundlage: Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 Abs. 1 AEUV), der Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen verbietet. - Frage: Dürfen solche Vereinbarungen ausnahmsweise erlaubt sein, wenn die Beteiligten auf dem Markt nur eine untergeordnete Rolle spielen?
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH hat klargestellt, dass eine Alleinvertriebsvereinbarung mit absolutem Gebietsschutz nicht zwingend unter das Kartellverbot fällt, wenn die Beteiligten im geschützten Gebiet eine schwache Marktposition haben. Die Wettbewerbsbeschränkung ist dann möglicherweise nicht spürbar.
c) Begründung des Gerichts: - Das Verbot des Art. 85 Abs. 1 EGV setzt voraus, dass die Vereinbarung den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt. - Bei einer geringen Marktmacht der Beteiligten fehlt es an einer solchen spürbaren Beeinträchtigung, sodass die Vereinbarung nicht automatisch verboten ist. - Die Marktstellung der Parteien ist daher ein wichtiger Faktor für die Bewertung der Rechtmäßigkeit.
Kernaussage: Alleinvertriebsvereinbarungen mit Gebietsschutz können unter bestimmten Umständen (schwache Marktstellung) kartellrechtlich zulässig sein.