Vorinstanzen OLG Hamburg, 03.05.1983 - 12 U 135/82 -; LG Hamburg, 14.06.1982 - 69 O 220/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheiden am 08.05.1985 (IVa ZR 138/83), dass eine Provisionsvereinbarung für die Vermittlung eines ausländischen Regierungsauftrags nichtig ist (§ 138 BGB), wenn der Auftrag durch Bestechung ausländischer Staatsbediensteter erlangt werden soll. Selbst wenn die Korruption im betroffenen Land weit verbreitet ist, bleibt die Vereinbarung sittenwidrig. Die Klage eines Vermittlers auf Provision wurde daher abgewiesen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Vermittler (Makler) fordert von einem deutschen Unternehmen eine Provision aus einer Vereinbarung, in der er die Vermittlung eines Regierungsauftrags im Ausland gegen Zahlung einer Provision zusagte.
- Streitgegenstand: Die Provision sollte die Schmiergeldzahlungen an ausländische Beamte abdecken, die für die Auftragsvergabe erforderlich waren.
- Rechtsgrundlage: Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Provisionsvereinbarung (Vertrag).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Provisionsvereinbarung ist nichtig nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit).
- Die Klage auf Provision wird abgewiesen, da kein wirksamer Vertrag vorliegt.
- Selbst wenn Schmiergeldzahlungen im Ausland üblich sind, macht dies die Vereinbarung nicht rechtmäßig.
c) Begründung des Gerichts:
Anwendbares Recht:
- Die Parteien hatten vereinbart, dass deutsches Recht anzuwenden ist. Daher scheidet eine Prüfung nach Art. 30 EGBGB (ordre public) aus. Stattdessen ist § 138 BGB maßgeblich.
Sittenwidrigkeit der Schmiergeldvereinbarung:
- Die Bestechung ausländischer Beamter verstößt gegen die Rechtsordnung des fremden Staates und widerspricht allgemein anerkannten sittlichen Grundsätzen (auch in Deutschland, vgl. §§ 331–334 StGB).
- Dass Korruption im Ausland weit verbreitet ist, ändert nichts an der Sittenwidrigkeit. Die Geheimhaltung der Zahlungen zeigt sogar, dass sie auch dort moralisch missbilligt wird.
- Ein deutsches Unternehmen kann zwar von seinen Mitarbeitern nicht verlangen, auf Schmiergeldzahlungen zu verzichten (und muss diese u. U. sogar erstatten), aber Vereinbarungen, die direkt auf Bestechung abzielen, bleiben nichtig.
Keine Anerkennung von Schmiergeldverträgen:
- Ein Vertrag, dessen Hauptzweck die Herbeiführung einer Schmiergeldzahlung ist (z. B. durch einen Vermittler), ist objektiv sittenwidrig – unabhängig von der subjektiven Einschätzung der Parteien.
- Die Nichtigkeit erfasst auch Provisionsvereinbarungen, in denen das Schmiergeld „versteckt“ in der Provision enthalten ist.
Prozessuale Folgen:
- Da die Provisionsvereinbarung nichtig ist, scheitert bereits der vorbereitende Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO).
- Das Revisionsgericht kann die Klage insgesamt abweisen, ohne auf weitere Fragen (z. B. Kausalität der Vermittlung oder Verwirkung nach § 654 BGB) einzugehen.
Kernaussage: Schmiergeldvereinbarungen zur Erlangung ausländischer Regierungsaufträge sind stets sittenwidrig und nichtig, selbst wenn sie im Zielstaat üblich sind. Deutsche Gerichte erkennen solche Verträge nicht an, und Provisionsansprüche scheitern daran.