n. rkr.; Az beim OLG Hamm - 35 U 14/02 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Detmold entscheidet, dass ein Unternehmer einem Handelsvertreter auch dann einen Buchauszug über nachvertragliche Geschäfte erteilen muss, wenn die Provisionspflicht für diese Geschäfte zwischen den Parteien strittig ist. Die Klärung der Provisionsansprüche erfolgt erst später, nicht bereits bei der Auskunftserteilung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs über nachvertragliche Geschäfte gemäß § 87c Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch). Der Unternehmer weigert sich mit der Begründung, der Handelsvertreter habe nicht dargelegt, dass ihm für diese Geschäfte überhaupt ein Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 3 HGB zustehe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Detmold entscheidet, dass der Unternehmer den Buchauszug trotz des Streits über die Provisionspflicht erteilen muss. Nur solche Geschäfte dürfen aus dem Buchauszug ausgeschlossen werden, für die zweifelsfrei und offensichtlich keine Provision an den Handelsvertreter gezahlt werden muss.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Frage der Provisionspflicht ist erst im Rahmen eines späteren Zahlungsantrags zu klären, nicht bereits bei der Erteilung des Buchauszugs.
- Der Buchauszug dient der Transparenz und Informationsbeschaffung für den Handelsvertreter, um seine Ansprüche präzise geltend machen zu können.
- Das Gericht stützt sich auf eine Entscheidung des BGH (23.02.1989), die ähnlich gelagert war.
- Eine Vorverlagerung der Provisionsprüfung auf die Auskunftsphase würde den Zweck des Buchauszugs unterlaufen und den Handelsvertreter unzumutbar benachteiligen.