n. rkr.; aufgehoben durch OLG Celle, 29.04.1997
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hildesheim entschied, dass eine Rückzahlungsklausel für eine Sonderzuwendung an einen Handelsvertreter, die für den Fall der Vertragsbeendigung innerhalb von fünf Jahren greift, gegen § 89 Abs. 3 HGB verstößt, da sie den Handelsvertreter in seiner Kündigungsfreiheit unzulässig unter wirtschaftlichen Druck setzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) hatte einem Handelsvertreter (HV) im Rahmen eines Handelsvertretervertrags (HVV) eine Sonderzuwendung in Höhe von DM 45.000 zugesagt. Die Zahlung war mit einem Rückzahlungsvorbehalt verbunden: Der HV sollte die Summe zurückzahlen, falls die Zusammenarbeit innerhalb der nächsten fünf Jahre beendet würde. Der HV wendete sich gegen diese Klausel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hildesheim erklärte die Rückzahlungsklausel für unwirksam, da sie gegen § 89 Abs. 3 HGB verstößt.
c) Begründung des Gerichts: Nach § 89 Abs. 3 HGB sind Vereinbarungen unzulässig, die die freie Entscheidung des Handelsvertreters, das Vertragsverhältnis zu kündigen, durch wirtschaftlichen Druck einschränken. Die streitige Klausel setze den HV genau einem solchen Druck aus, da er bei einer Kündigung innerhalb von fünf Jahren die Rückzahlung der Sonderzuwendung fürchten müsste. Dies beeinträchtige seine Kündigungsfreiheit und sei daher rechtswidrig.