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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 14.03.2000 - 9 AZR 855/98 – Immobilien und Kapitalanlagen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

LAG Hessen - 7 Sa 996/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Makler von seinem angestellten Vermittler die bereits gezahlte Verkaufsprovision nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zurückverlangen kann, wenn der vermittelte Kaufvertrag vom Käufer wirksam angefochten wurde und der Makler daher die Maklerprovision zurückgewähren musste. Der besondere Rückgewähranspruch nach § 87a Abs. 2 HGB ist hier nicht anwendbar. Die Verjährung eines solchen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs richtet sich nach der 30-jährigen Frist des § 195 BGB, nicht nach der kurzen zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Makler (Arbeitgeber, AG) als Kläger.
  • Was: Rückzahlung der bereits an seinen angestellten Vermittler (Arbeitnehmer, AN) gezahlten Verkaufsprovision.
  • Von wem: Vom angestellten Vermittler (AN).
  • Woraus: Aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), weil der vermittelte Kaufvertrag vom Käufer wirksam angefochten wurde. Dadurch entfiel der Anspruch des Maklers auf die Maklerprovision (§ 652 BGB), was folgerichtig auch den Provisionsanspruch des AN gegen den Makler hinfällig machte.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Makler kann die an den AN gezahlte Verkaufsprovision nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückfordern, wenn der Kaufvertrag wirksam angefochten wurde.
  2. Der spezielle Rückgewähranspruch aus § 87a Abs. 2 HGB (für Handelsvertreter) ist nicht anwendbar, da dieser nur greift, wenn der Provisionsanspruch des AN zunächst entstanden ist, weil der Dritte (Käufer) das Geschäft ausgeführt hat, das Geschäft später aber nicht geleistet wird. Hier war der Kaufvertrag von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB), sodass kein Provisionsanspruch entstand.
  3. Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs richtet sich nach der 30-jährigen Frist des § 195 BGB, nicht nach der kurzen zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (die nur für Gehalts- oder Provisionsvorschüsse gilt).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein Provisionsanspruch bei Anfechtung:

    • Nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB entsteht ein Provisionsanspruch nur, wenn das Geschäft wirksam abgeschlossen wurde.
    • Bei einer wirksamen Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) gilt der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig, sodass kein Provisionsanspruch entsteht.
    • Falls der AN die Provision bereits erhalten hat (weil der Dritte das Geschäft ausgeführt hatte), ist die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht vorzunehmen, da der rechtliche Grund (der Provisionsanspruch) weggefallen ist.
  2. Keine Anwendung von § 87a Abs. 2 HGB:

    • § 87a Abs. 2 HGB schützt den Arbeitgeber vor dem Risiko, dem AN die Provision vorleistungsweise zahlen zu müssen, bevor der Dritte leistet. Diese Schutzfunktion ist hier nicht relevant, weil der Kaufvertrag nie wirksam war und kein Vorleistungsrisiko bestand.
  3. Verjährung:

    • Bereicherungsansprüche verjähren nach der allgemeinen 30-jährigen Frist (§ 195 BGB), da es sich um einen eigenständigen Anspruch handelt.
    • Die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (2 Jahre) gilt nur für Gehalts- oder Provisionsvorschüsse, nicht für Rückforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.
KI INHALT
Makler kann von Angestellten gezahlte Provision bei Anfechtung des Kaufvertrags nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zurückfordern; § 87a Abs. 2 HGB nicht anwendbar. Bereicherungsansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 195 BGB), nicht in 2 Jahren. Provisionsanspruch entsteht nur bei wirksamem Geschäft (§ 87a Abs. 1 HGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
Immobilien und Kapitalanlagen
STICHWORT
Rückzahlung einer Provision nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung
Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung der Courtage
FUNDSTELLE
BAGE 94, 46
EBE/BAG 2000, 90
DB 00, 1334
MDR 00, 818
EzA Nr. 3 zu § 87a HGB
AR-Blattei ES 1280 Nr. 49
ARST 00, 231
PERSONAL 01, 327 LS
BB 00, 1148 LS
EzA-SD 2000, Nr. 11, 19 LS
EBE/BAG Beilage 00, LS 121/00
ArbuR 00, 278
AP Nr. 9 zu 195 BGB LS
AP Nr. 20 zu § 196 BGB LS
FA 00, 227 LS
PERSONAL 00, 496 LS
AP Nr. 24 zu § 812 BGB LS
EzA Nr. 3 § 195 BGB LS
SP 10/00, 90
NORM
§ 195 BGB
§ 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB
§ 652 BGB
§ 812 BGB
§ 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB
§ 87 a Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.03.2000
AKTENZEICHEN
9 AZR 855/98
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
09.03.2026 09:32:35