LAG Hessen - 7 Sa 996/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Makler von seinem angestellten Vermittler die bereits gezahlte Verkaufsprovision nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zurückverlangen kann, wenn der vermittelte Kaufvertrag vom Käufer wirksam angefochten wurde und der Makler daher die Maklerprovision zurückgewähren musste. Der besondere Rückgewähranspruch nach § 87a Abs. 2 HGB ist hier nicht anwendbar. Die Verjährung eines solchen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs richtet sich nach der 30-jährigen Frist des § 195 BGB, nicht nach der kurzen zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Makler (Arbeitgeber, AG) als Kläger.
- Was: Rückzahlung der bereits an seinen angestellten Vermittler (Arbeitnehmer, AN) gezahlten Verkaufsprovision.
- Von wem: Vom angestellten Vermittler (AN).
- Woraus: Aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), weil der vermittelte Kaufvertrag vom Käufer wirksam angefochten wurde. Dadurch entfiel der Anspruch des Maklers auf die Maklerprovision (§ 652 BGB), was folgerichtig auch den Provisionsanspruch des AN gegen den Makler hinfällig machte.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Makler kann die an den AN gezahlte Verkaufsprovision nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückfordern, wenn der Kaufvertrag wirksam angefochten wurde.
- Der spezielle Rückgewähranspruch aus § 87a Abs. 2 HGB (für Handelsvertreter) ist nicht anwendbar, da dieser nur greift, wenn der Provisionsanspruch des AN zunächst entstanden ist, weil der Dritte (Käufer) das Geschäft ausgeführt hat, das Geschäft später aber nicht geleistet wird. Hier war der Kaufvertrag von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB), sodass kein Provisionsanspruch entstand.
- Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs richtet sich nach der 30-jährigen Frist des § 195 BGB, nicht nach der kurzen zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (die nur für Gehalts- oder Provisionsvorschüsse gilt).
c) Begründung des Gerichts:
Kein Provisionsanspruch bei Anfechtung:
- Nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB entsteht ein Provisionsanspruch nur, wenn das Geschäft wirksam abgeschlossen wurde.
- Bei einer wirksamen Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) gilt der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig, sodass kein Provisionsanspruch entsteht.
- Falls der AN die Provision bereits erhalten hat (weil der Dritte das Geschäft ausgeführt hatte), ist die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht vorzunehmen, da der rechtliche Grund (der Provisionsanspruch) weggefallen ist.
Keine Anwendung von § 87a Abs. 2 HGB:
- § 87a Abs. 2 HGB schützt den Arbeitgeber vor dem Risiko, dem AN die Provision vorleistungsweise zahlen zu müssen, bevor der Dritte leistet. Diese Schutzfunktion ist hier nicht relevant, weil der Kaufvertrag nie wirksam war und kein Vorleistungsrisiko bestand.
Verjährung:
- Bereicherungsansprüche verjähren nach der allgemeinen 30-jährigen Frist (§ 195 BGB), da es sich um einen eigenständigen Anspruch handelt.
- Die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (2 Jahre) gilt nur für Gehalts- oder Provisionsvorschüsse, nicht für Rückforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.