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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Konstanz, 15.07.1994 - 1 HO 26/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum Investitionsschutz nach schweizerischem Recht vgl. Meyer, Der Alleinvertrieb, 2.A., S. 282 ff.

Für den schweizerischen Rechtskreis ergibt sich der Investionsersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchsverbots in Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn der U auf missbräuchliche Art und Weise von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Der Anspruch setzt voraus (vgl. dazu Meyer, Der Alleinvertrieb, 2.A., S. 282), dass

a) der U einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat;

b) der VH gestützt auf diesen Vertrauenstatbestand investiert hat;

c) die Investition aus der Sicht des VH vom U veranlasst (= fremdbestimmt) ist;

d) die Investition irreversibel ist;

e) das Vertrauen des VH schutzwürdig ist.

Ihrer Rechtsfolge nach ist der Investitionsersatzanspruch nicht auf den Vertrauenschaden begrenzt, sondern er umfasst auch den Ersatz für die investitionsbezogene Gewinnerwartung des VH (Meyer, Der Alleinvertrieb, 2.A., S. 282 unter Hinweis auf Cherpillod Ivan, La fin des contrats de durée 1988, 38; Bénédict Martine, Le contrat de concession de vente exclusive, 1975, 67; BGE 88 II, 169; 79 II, 388). Problematisch ist allerdings, dass Art. 418 n OR eine widerlegbare Vermutung dahingehend statuiert, dass ein Auslagenersatz nicht geschuldet wird, wenn die Auslagen nicht auf besondere Weisung des Auftraggebers gemacht worden sind.

zum Investitionsschutz nach deutschem Recht vgl. OLG München, 21.01.1993 LS 11 m.w.N.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Konstanz (Urteil vom 15.07.1994 – 1 HO 26/93) entscheidet, dass ein Schadensersatzanspruch aus Investitionsschutz nur für langfristige, unternehmensspezifische Investitionen (z. B. Baukosten, Lagerausstattung, Spezialwerkzeuge) gilt, nicht jedoch für laufende Aufwendungen wie Arbeitszeit oder Fahrtkosten, die der Gewinnerzielung dienen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Absatzmittler (z. B. Händler) verlangt von einem Hersteller Schadensersatz wegen getätigter Investitionen, gestützt auf den Grundsatz des Investitionsschutzes (vermutlich im Rahmen einer Vertragsbeziehung oder nach Beendigung derselben).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass Schadensersatz nur für langfristige, auf das Herstellerunternehmen ausgerichtete Investitionen (z. B. Bau von Verkaufsräumen, Lagerhaltung, Spezialwerkzeuge, Personalausbildung) verlangt werden kann. Nicht ersatzfähig sind dagegen laufende Betriebskosten wie Arbeitszeit oder Fahrtkosten, die typischerweise der Gewinnerzielung dienen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Investitionsschutz setze voraus, dass die Aufwendungen dauerhaft und spezifisch für die Zusammenarbeit mit dem Hersteller getätigt wurden (z. B. strukturelle Anpassungen).
  • Aufwendungen, die allgemein anfallen (wie Arbeitszeit oder Fahrtkosten), seien keine schützenswerten Investitionen, da sie nicht exclusiv mit dem Hersteller verbunden sind und ohnehin der Gewinnmaximierung dienen.
KI INHALT
Investitionsschutz bei Schadensersatz setzt langfristige, herstellerbezogene Investitionen wie Baudgestaltung, Lager, Spezialwerkzeuge oder Personalausbildung voraus. Arbeitszeit und Fahrtkosten sind nicht erstattungsfähig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Investitionsschutz
Investitionsersatzanspruch nach schweizerischem Recht
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
Art. 2 Abs. 2 ZGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Konstanz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.07.1994
AKTENZEICHEN
1 HO 26/93
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.05.2021