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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Bayern, 04.12.1963 - 4 Kr 67/61

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Bayern entscheidet, dass ein Reisender, der täglich Waren in festgelegten Bezirken zu festen Preisen verkauft und regelmäßig abrechnet, sozialversicherungspflichtig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (Kläger) übt eine Tätigkeit aus, bei der er täglich Waren in festgelegten Bezirken zu von seinem Auftraggeber vorgegebenen Preisen verkauft, abrechnet und über seine Tätigkeit berichtet. Die Sozialversicherungsträger (Beklagte) streiten darüber, ob diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Bayern entscheidet, dass die Tätigkeit des Reisenden sozialversicherungspflichtig ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Reisende in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ergibt sich aus den festen Vorgaben des Auftraggebers (Preise, Bezirke) sowie der regelmäßigen Abrechnung und Berichterstattung. Diese Merkmale sprechen für eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, was die Sozialversicherungspflicht begründet.

KI INHALT
Reisende, die Waren in festen Bezirken zu festen Preisen verkaufen und täglich oder mehrtägig abrechnen, üben eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
FUNDSTELLE
Juris Nr. KSRE002120018 LS
NORM
§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO 1957
§ 1 Abs. 1 AVG 1945
§ 84 HGB
REDAKTION
GERICHT
LSG Bayern
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.12.1963
AKTENZEICHEN
4 Kr 67/61
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG