Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 20.09.2011 - 12 U 89/11

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Heidelberg, 10.03.2011 - 2 O 318/10 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn es den Versicherungsnehmer (VN) nicht auf die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste hingewiesen hat – selbst wenn ein Versicherungsmakler (VM) diese Pflicht hätte. Zudem besteht kein Anspruch auf Verzinsung vorgerichtlicher Anwaltskosten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt Leistung aus einer Versicherung nach einem Schadensfall (Diebstahl). Das Versicherungsunternehmen (VU) will sich teilweise von der Leistungspflicht befreien, weil der VN eine Stehlgutliste verspätet vorgelegt habe. Der VN beruft sich darauf, dass das VU ihn nicht auf diese Obliegenheit hingewiesen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass das VU nicht leistungsfrei ist, weil es den VN nicht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 VVG auf die Pflicht zur Vorlage einer Stehlgutliste hingewiesen hat. Die Einschaltung eines Versicherungsmaklers (VM) entbindet das VU nicht von dieser Hinweispflicht. Zudem verneinte das Gericht einen Anspruch auf Verzinsung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das VU muss den VN aktiv auf Obliegenheiten hinweisen, wenn es sich später auf Leistungsfreiheit berufen will.
  • Die Pflicht des VM, den VN zu belehren, ersetzt nicht die eigene Hinweispflicht des VU gegenüber dem VN.
  • Ein Verzugsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten besteht nicht, da keine Verzögerung seitens des VU vorlag.
KI INHALT
Verspätete Stehlgutliste: Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er VN nicht auf Obliegenheit hinweist. VM-Belehrung entbindet VU nicht von Hinweispflicht. Kein Verzugszins für vorgerichtliche Anwaltskosten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Hinweispflicht des VU bei maklervermittelten Verträgen
Aufklärung über bestehende Obliegenheiten des VN im Schadensfall
NORM
§ 28 Abs. 4 Satz 2 VVG
§ 8 Nr. 2 VHB 2008
§ 6 Abs. 4 VVG
§ 288 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.09.2011
AKTENZEICHEN
12 U 89/11
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2011:0920.12U89.11.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
13.05.2020