Vorinstanz LG Heidelberg, 10.03.2011 - 2 O 318/10 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn es den Versicherungsnehmer (VN) nicht auf die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste hingewiesen hat – selbst wenn ein Versicherungsmakler (VM) diese Pflicht hätte. Zudem besteht kein Anspruch auf Verzinsung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt Leistung aus einer Versicherung nach einem Schadensfall (Diebstahl). Das Versicherungsunternehmen (VU) will sich teilweise von der Leistungspflicht befreien, weil der VN eine Stehlgutliste verspätet vorgelegt habe. Der VN beruft sich darauf, dass das VU ihn nicht auf diese Obliegenheit hingewiesen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass das VU nicht leistungsfrei ist, weil es den VN nicht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 VVG auf die Pflicht zur Vorlage einer Stehlgutliste hingewiesen hat. Die Einschaltung eines Versicherungsmaklers (VM) entbindet das VU nicht von dieser Hinweispflicht. Zudem verneinte das Gericht einen Anspruch auf Verzinsung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
c) Begründung des Gerichts:
- Das VU muss den VN aktiv auf Obliegenheiten hinweisen, wenn es sich später auf Leistungsfreiheit berufen will.
- Die Pflicht des VM, den VN zu belehren, ersetzt nicht die eigene Hinweispflicht des VU gegenüber dem VN.
- Ein Verzugsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten besteht nicht, da keine Verzögerung seitens des VU vorlag.