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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 24.08.1950 - 3 U 157/50

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Knütel, ZHR 146 (1982), S. 74, 76

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Handelsmakler (HM) auch dann Anspruch auf Provision hat, wenn die Ausführung des Geschäfts aufgrund schuldhaften Verhaltens des Geschäftsherrn unterbleibt. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Provision erst bei Vertragsdurchführung fällig wird, berechtigt den Geschäftsherrn nicht, den Vertrag ohne Konsequenzen aufzuheben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsmakler (HM) verlangt von seinem Geschäftsherrn die Zahlung der vereinbarten Provision (Courtage) aus einem vermittelten Geschäft. Der Geschäftsherr weigert sich, da der Vertrag nicht zur Ausführung kam – und beruf sich dabei auf eine vertragliche Abrede, wonach die Provision erst bei Durchführung des Geschäfts fällig sein soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg spricht dem Handelsmakler den Provisionsanspruch zu, auch wenn das Geschäft wegen schuldhaften Verhaltens des Geschäftsherrn nicht ausgeführt wurde. Die vertragliche Regelung, dass die Provision erst bei Vertragsabwicklung fällig wird, gibt dem Geschäftsherrn zwar das Recht, die Zahlung bis dahin zu verweigern, nicht aber das Recht, den Vertrag ohne Folgen für den Provisionsanspruch aufzuheben.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das Gericht wendet § 88a HGB 1897 analog an, wonach der Makleranspruch auch bei unterbliebener Ausführung des Geschäfts bestehen kann, wenn der Geschäftsherr diese schuldhaft vereitelt.
  • Zwischen Makler und Geschäftsherrn besteht ein Vertrauensverhältnis, das den Geschäftsherrn an seine Pflichten bindet.
  • Die vertragliche Fälligkeitsregelung ändert nichts an der Entstehung des Provisionsanspruchs selbst, sondern nur an dessen Fälligkeit. Eine einseitige Aufhebung des Vertrages durch den Geschäftsherrn lässt den Anspruch daher unberührt.
KI INHALT
Ein Handelsmakler hat Anspruch auf Provision, auch wenn das Geschäft durch schuldhaftes Verhalten des Geschäftsherrn nicht ausgeführt wird. Vertragliche Abreden zur Provisionszahlung berechtigen nicht zur freien Vertragsaufhebung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des HM bei Nichtausführung des Geschäftes
FUNDSTELLE
BB 50, 658
HVR Nr. 47
MDR 51, 35
NORM
§ 88 a HGB 1897 analog
§ 87 a Abs. 3 HGB analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.08.1950
AKTENZEICHEN
3 U 157/50
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.06.2026 13:57:42