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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Versicherungsmakler (VM) haftet für Schäden, die durch eine von ihm schuldhaft verursachte Unterversicherung entstehen, wenn er den Versicherungsnehmer (VN) nicht ausreichend über die richtige Versicherungssumme (hier: Listenpreis statt Anschaffungspreis) beraten hat. Der VN muss sich ersparte Prämien jedoch anrechnen lassen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt vom Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz, weil dieser bei der Beschaffung einer Maschinenversicherung für einen Radlader die Versicherungssumme nicht korrekt (auf Basis des Listenpreises) ermittelt hat. Stattdessen wurde nur der geringere Anschaffungspreis zugrunde gelegt, was zu einer Unterversicherung führte. Der Anspruch stützt sich auf die Pflichtverletzung des VM als Berater und Vertrauter des VN.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Kassel urteilte, dass der VM dem VN den durch die Unterversicherung nicht gedeckten Schaden ersetzen muss. Allerdings ist die ersparte Prämie (durch die zu niedrige Versicherungssumme) schadensmindernd anzurechnen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Der VM hat die Pflicht, das Risiko zu prüfen und den VN auf die korrekte Versicherungssumme (hier: Listenpreis) hinzuweisen.
- Die Unterversicherung entstand schuldhaft durch den VM, da er den VN nicht über den Unterschied zwischen Listenpreis und Anschaffungspreis aufklärte.
- Die Vorteilsausgleichung (Anrechnung der Prämienersparnis) ist gerechtfertigt, weil der VN durch die Unterversicherung finanziell begünstigt wurde.
Rechtsgrundlage: Pflichten eines Versicherungsmaklers als Berater (in Anlehnung an BGH, r+s 1985, 206).