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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Schleswig, 16.09.2011 - 14 U 129/10 – Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Kiel, 23.07.2010 - 2 O 119/09 -; der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Schleswig entscheiden, dass ein Versicherungsnehmer (VN) keinen Schadensersatzanspruch gegen seinen Versicherungsmakler (VM) hat, wenn der eingetretene Schaden (hier: Wasserschaden durch Extremwetter bei einem Umbau) ohnehin nicht durch eine Versicherung gedeckt gewesen wäre, selbst bei fehlerhafter Beratung. Der VM haftet nicht, wenn der Schaden nicht versicherbar war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz für einen Wasserschaden (Eindringen von Regenwasser durch die Dachabplanung bei Extremwetter) während eines Umbaus. Der VN stützt seinen Anspruch auf eine fehlerhafte Beratung des VM (§§ 63 i. V. m. 60, 61 VVG, § 98 HGB oder §§ 280 Abs. 1, 652 BGB). Der Schaden betrifft die Altbausubstanz, die in der vermittelten Bauherrenhaftpflichtversicherung (AVB: ABN 2008) nicht versichert war, da Schäden durch "jahreszeitbedingt normale Witterungseinflüsse" ausgeschlossen sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Der VN hat keinen Anspruch gegen den VM, weil der Schaden auch bei korrekter Beratung nicht versicherbar gewesen wäre. Der Risikoausschluss in den AVB (keine Deckung für normale Witterung) greift, und der VN konnte nicht erwarten, dass dieser Ausschluss durch Zusatzbedingungen für Altbauten aufgehoben wird.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegung der AVB:

    • AVB sind aus Sicht eines durchschnittlichen VN ohne Spezialkenntnisse zu verstehen.
    • Der VN geht nicht davon aus, dass ein expliziter Ausschluss (hier: normale Witterung) durch andere Bedingungen stillschweigend aufgehoben wird.
  2. Haftung des VM:

    • Der VM hat umfassende Beratungspflichten (Risikoanalyse, Objektprüfung, unaufgeforderte Information).
    • Keine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßer Beratung nicht versichert gewesen wäre (fehlende haftungsausfüllende Kausalität).
    • Der VM muss beweisen, dass die vermittelte Versicherung den Schaden nicht deckt.
  3. Kausalität:

    • Die Pflichtverletzung des VM ist nicht ursächlich für den Schaden, wenn dieser ohnehin nicht versicherbar war.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 2 Nr. 4 b ABN 2008 (Ausschluss normale Witterung)
  • §§ 60–63 VVG (Pflichten des VM)
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung)
  • § 305 Abs. 2 BGB (Einbeziehung von AGB/AVB)
KI INHALT
Versicherungsnehmer können bei Bauherrenhaftpflichtversicherungen nicht automatisch von einer Aufhebung des Ausschlusses für jahreszeitlich normale Witterungseinflüsse durch Zusatzbedingungen ausgehen, selbst bei Extremwetterlagen. Der Versicherungsmakler haftet nicht für Beratungsfehler, wenn der Schaden auch bei korrekter Beratung nicht versichert gewesen wäre.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung
STICHWORT
Haftung des VM
Vermittlung einer Bauherrenhaftpflichtversicherung
haftungsbegründende Kausalität
NORM
§ 60 VVG
§ 61 VVG
§ 63 VVG
§ 280 BGB
§ 652 BGB
§ 2 Nr. 4 lit. b ABN 2008
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.09.2011
AKTENZEICHEN
14 U 129/10
ECLI
ECLI:DE:OLGSH:2011:0916.14U129.10.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
30.08.2026 10:40:14