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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 07.11.1963 - IV 117/60 S

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entschied, dass Ersatzzahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Handelsvertreter (HV) für Jagdaufwendungen (z. B. zur Repräsentation) beim HV keine Betriebseinnahmen darstellen und die Jagdaufwendungen weder bei der Gesellschaft noch beim HV als Betriebsausgaben abziehbar sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Kapitalgesellschaft erstattet ihrem Handelsvertreter (HV) Aufwendungen für eine Jagd, die dieser zu Repräsentationszwecken und zur Pflege von Geschäftsbeziehungen unterhält. Streitig ist, ob diese Ersatzzahlungen beim HV als Betriebseinnahmen zu erfassen sind und ob die Jagdaufwendungen als Betriebsausgaben (bei der Gesellschaft oder dem HV) steuerlich abziehbar sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass die ersetzten Jagdaufwendungen keine Betriebseinnahmen beim HV darstellen. Zudem sind die Aufwendungen weder bei der Kapitalgesellschaft noch beim HV als Betriebsausgaben abziehbar.

c) Begründung des Gerichts: Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Jagdaufwendungen nicht in direktem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Repräsentationsaufwendungen dieser Art gelten nicht als notwendige oder typische Betriebsausgaben, da sie eher der privaten Lebensführung oder der allgemeinen Geschäftspflege zuzuordnen sind. Daher scheidet sowohl die Erfassung als Betriebseinnahme beim HV als auch der Abzug als Betriebsausgabe aus.

KI INHALT
Erstattet eine Kapitalgesellschaft ihrem Handelsvertreter Jagdaufwendungen für Repräsentationszwecke, sind diese beim HV keine Betriebseinnahmen und weder bei der Gesellschaft noch beim HV als Betriebsausgaben abziehbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betriebsausgaben des HV
Jagdaufwendungen
Repräsentationsaufwendungen
Aufwendungsersatz des HV
FUNDSTELLE
BFHE 78, 469
DB 64, 571
BStBl. III 64, 181
NORM
§ 4 Abs. 4 EStG
§ 4 Abs. 4 Satz 2 EStG
§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG
§ 5 EStG
§ 12 Abs. 1 EStG
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG
§ 21 EStG
§ 22 EStG
§ 11 Nr. 3 StAnpG
§ 222 AO
§ 6 KStG
§ 11 KStG
§ 11 Nr. 5 KStG
§ 12 KStG 1950/1953
§ 15 KStDV
§ 19 KStDV
§ 670 BGB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.11.1963
AKTENZEICHEN
IV 117/60 S
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.08.2021