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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entschied, dass Ersatzzahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Handelsvertreter (HV) für Jagdaufwendungen (z. B. zur Repräsentation) beim HV keine Betriebseinnahmen darstellen und die Jagdaufwendungen weder bei der Gesellschaft noch beim HV als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Kapitalgesellschaft erstattet ihrem Handelsvertreter (HV) Aufwendungen für eine Jagd, die dieser zu Repräsentationszwecken und zur Pflege von Geschäftsbeziehungen unterhält. Streitig ist, ob diese Ersatzzahlungen beim HV als Betriebseinnahmen zu erfassen sind und ob die Jagdaufwendungen als Betriebsausgaben (bei der Gesellschaft oder dem HV) steuerlich abziehbar sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass die ersetzten Jagdaufwendungen keine Betriebseinnahmen beim HV darstellen. Zudem sind die Aufwendungen weder bei der Kapitalgesellschaft noch beim HV als Betriebsausgaben abziehbar.
c) Begründung des Gerichts: Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Jagdaufwendungen nicht in direktem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Repräsentationsaufwendungen dieser Art gelten nicht als notwendige oder typische Betriebsausgaben, da sie eher der privaten Lebensführung oder der allgemeinen Geschäftspflege zuzuordnen sind. Daher scheidet sowohl die Erfassung als Betriebseinnahme beim HV als auch der Abzug als Betriebsausgabe aus.