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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein zwischen internationalen Frachtpartnern vereinbartes Aufrechnungsverbot und der Ausschluss von Widerklagen unwirksam sind. Zudem klärte er die Beweislast bei der Anfechtung wegen Drohung: Der Anfechtende muss die Widerrechtlichkeit der Drohung beweisen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer vertraglichen Klausel in einem internationalen Frachtvertrag, die Aufrechnungen und Widerklagen ausschloss. Einer der Partner begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Klausel, während der andere sich darauf berief. Zudem ging es um die Anfechtung eines Vertrags wegen Drohung und die Frage, wer die Widerrechtlichkeit der Drohung zu beweisen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH erklärte das Aufrechnungsverbot und den Ausschluss von Widerklagen für unwirksam. Bei der Anfechtung wegen Drohung obliegt die Beweislast für die Widerrechtlichkeit der Drohung dem Anfechtenden.
c) Begründung des Gerichts:
- Aufrechnungsverbot/Widerklageausschluss: Das Gericht sah in solchen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung, die gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder die Grundprinzipien des Prozessrechts verstößt. Im internationalen Handelsverkehr können solche Beschränkungen die berechtigten Interessen einer Partei unzumutbar einschränken.
- Beweislast bei Drohung: Der BGH bestätigte, dass der Anfechtende darlegen und beweisen muss, dass die Drohung widerrechtlich war. Dies ergibt sich aus der Systematik der Anfechtungsvorschriften (§§ 123, 142 BGB), wonach der Anfechtende die Voraussetzungen der Anfechtung zu tragen hat.