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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 12.05.1960 - 1 Ss 260/60

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Schieckel, SGb 61, 379

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass geschäftsmäßige Rentenberatungen und -berechnungen durch selbständige Versicherungsagenten (auf Provisionsbasis) als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung nach dem Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz einzustufen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Staatsanwaltschaft (oder eine Aufsichtsbehörde) verfolgt selbständige Versicherungsagenten, die gegen Entgelt geschäftsmäßig Rentenberatungen und -berechnungen durchführen, wegen Verstößen gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz. Die Agenten handeln für mehrere Versicherungsunternehmen (VU) auf Provisionsbasis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass solche Tätigkeiten erlaubnispflichtig sind. Selbständige Versicherungsagenten dürfen daher nicht ohne entsprechende Zulassung geschäftsmäßig Rentenberatungen oder -berechnungen anbieten.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den weiten Begriff der "Besorgen von Rechtsangelegenheiten" im Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz. Dazu zählen auch:

  • Rentenberatungen (z. B. Aufklärung über Ansprüch) und
  • Rentenberechnungen (z. B. Ermittlung von Versicherungsleistungen). Da die Agenten diese Dienstleistungen geschäftsmäßig (regelmäßig, nicht nur gelegentlich) und gegen Entgelt (hier: Provisionen) erbringen, unterliegen sie der Erlaubnispflicht. Die Tätigkeit für mehrere VU ändert nichts an dieser Bewertung.
KI INHALT
Geschäftsmäßige Rentenberatungen und -berechnungen unterliegen dem Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz und sind erlaubnispflichtig, auch für selbständige Versicherungsagenten auf Provisionsbasis, sofern sie gegen Entgelt ausgeübt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Besorgung von Rechtsangelegenheiten
Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz
geschäftsmäßige Rentenberatungen
selbständige Versicherungsagenten
FUNDSTELLE
VersR 62, 385 LS
RV 62, 34 LS
JVBl.61, 86 LS
SGb 61, 379 LS
Juris Nr. KSRE097300576 LS
NORM
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG
Art. 1 § 5 RBerG
Art. 1 § 8 RBerG
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.05.1960
AKTENZEICHEN
1 Ss 260/60
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG