Zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Schieckel, SGb 61, 379
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass geschäftsmäßige Rentenberatungen und -berechnungen durch selbständige Versicherungsagenten (auf Provisionsbasis) als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung nach dem Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz einzustufen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Staatsanwaltschaft (oder eine Aufsichtsbehörde) verfolgt selbständige Versicherungsagenten, die gegen Entgelt geschäftsmäßig Rentenberatungen und -berechnungen durchführen, wegen Verstößen gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz. Die Agenten handeln für mehrere Versicherungsunternehmen (VU) auf Provisionsbasis.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass solche Tätigkeiten erlaubnispflichtig sind. Selbständige Versicherungsagenten dürfen daher nicht ohne entsprechende Zulassung geschäftsmäßig Rentenberatungen oder -berechnungen anbieten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den weiten Begriff der "Besorgen von Rechtsangelegenheiten" im Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz. Dazu zählen auch:
- Rentenberatungen (z. B. Aufklärung über Ansprüch) und
- Rentenberechnungen (z. B. Ermittlung von Versicherungsleistungen). Da die Agenten diese Dienstleistungen geschäftsmäßig (regelmäßig, nicht nur gelegentlich) und gegen Entgelt (hier: Provisionen) erbringen, unterliegen sie der Erlaubnispflicht. Die Tätigkeit für mehrere VU ändert nichts an dieser Bewertung.