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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die Courtagevereinbarung zwischen einem Finanzmakler und einem geschäftsunerfahrenen Auftraggeber über 50.000 DM für die Vermittlung eines Kredits von 450.000 DM ist sittenwidrig und nichtig, da sie ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist. Das Gericht hat eine Herabsetzung der Courtage auf ein angemessenes Maß abgelehnt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Finanzmakler verlangt von einem geschäftsunerfahrenen und sprachunkundigen Auftraggeber eine Courtage (Provision) in Höhe von 50.000 DM für die Vermittlung eines Kredits über 450.000 DM zur Einrichtung einer Zahnarztpraxis. Der Auftraggeber wendet sich gegen diese Forderung und berief sich auf die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Aachen hat die Courtagevereinbarung für sittenwidrig und nichtig erklärt, da die Courtage die übliche Vergütung um mindestens das Siebenfache übersteigt und damit ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Zudem hat das Gericht eine Herabsetzung der Courtage auf ein angemessenes Maß abgelehnt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des OLG Oldenburg (NJW-RR 86, 857), wonach ein solch extremes Missverhältnis zwischen der Maklerleistung und der vereinbarten Courtage gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstößt. Die Sittenwidrigkeit führt zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung, eine bloße Anpassung der Courtage komme nicht in Betracht.