Vorinstanzen LAG Köln, 29.10.1992 - 10 Sa 607/92 -; ArbG Siegburg, 03.06.1992 - 6 Ca 423/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die neuen Kündigungsfristen des § 622 BGB (in der Fassung vom 07.10.1993) auch auf vor Inkrafttreten ausgesprochene Änderungskündigungen gegenüber Arbeitern anwendbar sind, sofern allein der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung streitig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Arbeiter) klagt gegen seinen Arbeitgeber wegen der Anwendung der neuen Kündigungsfristen (§ 622 BGB n.F.) auf eine vor dem 15.10.1993 ausgesprochene Änderungskündigung. Streitig ist allein, wann die Vertragsänderung wirksam wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bejaht die Anwendung der neuen Regelung (§ 622 BGB n.F.) auch auf Altfälle, also auf vor dem Inkrafttreten ausgesprochene Änderungskündigungen, wenn nur der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung streitig ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung eine Vereinheitlichung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte bezweckte. Da die Änderungskündigung erst mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam wird, sei die neue Fristenregelung auch auf bereits ausgesprochene, aber noch nicht wirksame Kündigungen anzuwenden. Dies diene der Rechtseinheit und vermeide ungerechtfertigte Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten.