Vorinstanzen KG, 23.09.1997 - 21 U 6074/96 -; LG Berlin, 05.05.1996 - 36 O 85/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass bei der Auslegung eines schriftlich fixierten Rechtsgeschäfts die Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde gilt. Eine Partei, die eine für sie günstige Auslegung auf außerurkundliche Umstände stützt, trägt die Beweislast hierfür.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (Kläger oder Beklagter) stützt sich in einem Rechtsstreit auf eine Auslegung eines schriftlichen Vertrags, die für sie günstig ist, aber nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht, sondern auf äußere Umstände (z. B. mündliche Absprachen oder Kontext). Die andere Partei beruft sich auf den Wortlaut der Urkunde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Partei, die die günstige Auslegung auf Umstände außerhalb der Urkunde stützt, diese Umstände beweisen muss. Die Urkunde genießt zunächst die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht folgt der bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 20, 109) und betont, dass bei schriftlichen Verträgen der Grundsatz gilt, dass die Urkunde das Vereinbarte vollständig und richtig wiedergibt. Wer eine abweichende Auslegung behauptet, muss dafür Beweise vorlegen, da die Urkunde ansonsten als maßgeblich gilt. Dies dient der Rechtssicherheit und schützt den Vertrauenstatbestand der schriftlichen Fixierung.