Vorinstanz OLG Bamberg, 13.02.1990 - 5 U 103/89 -; LG Bayreuth, 27.04.1989 - 3 O 109/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Baubetreuungsvertrag im Rahmen eines Bauherrenmodells, bei dem der Baubetreuer die Finanzierung beschafft und der Bauherr zur Abnahme verpflichtet ist, als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen ist und damit dem Werkvertragsrecht unterliegt – nicht dem Maklerrecht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bauherr und ein Baubetreuer streiten über die rechtliche Einordnung ihres Vertrages. Der Baubetreuer hatte sich verpflichtet, die Finanzierung für ein Bauherrenmodell zu beschaffen, während der Bauherr die Abnahme der Leistung übernimmt. Die Vergütung des Baubetreuers war nicht prozentual am vermittelten Kredit, sondern als pauschale Gesamtvergütung nach der Wohnfläche der Eigentumswohnung bemessen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Vertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag qualifiziert und damit dem Werkvertragsrecht (nicht dem Maklerrecht) unterstellt.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf die Vertragsgestaltung:
- Der Baubetreuer übernimmt nicht nur die Vermittlung, sondern die Beschaffung der Finanzierung als Teil einer umfassenden Betreuungsleistung.
- Die Vergütung ist nicht ergebnisabhängig (wie bei Maklerverträgen üblich), sondern als pauschale Gesamtvergütung nach Wohnfläche ausgestaltet.
- Dies spricht für eine werkvertragliche Struktur, da der Erfolg (hier: die Finanzierungsbeschaffung) in den Gesamtleistungsrahmen eingebettet ist.
Rechtsfolge: Der Vertrag unterliegt daher den Regelungen des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB), nicht denen des Maklerrechts (§§ 652 ff. BGB).