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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.04.1991 - IV ZR 112/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Bamberg, 13.02.1990 - 5 U 103/89 -; LG Bayreuth, 27.04.1989 - 3 O 109/89 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Baubetreuungsvertrag im Rahmen eines Bauherrenmodells, bei dem der Baubetreuer die Finanzierung beschafft und der Bauherr zur Abnahme verpflichtet ist, als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen ist und damit dem Werkvertragsrecht unterliegt – nicht dem Maklerrecht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Bauherr und ein Baubetreuer streiten über die rechtliche Einordnung ihres Vertrages. Der Baubetreuer hatte sich verpflichtet, die Finanzierung für ein Bauherrenmodell zu beschaffen, während der Bauherr die Abnahme der Leistung übernimmt. Die Vergütung des Baubetreuers war nicht prozentual am vermittelten Kredit, sondern als pauschale Gesamtvergütung nach der Wohnfläche der Eigentumswohnung bemessen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Vertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag qualifiziert und damit dem Werkvertragsrecht (nicht dem Maklerrecht) unterstellt.

c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf die Vertragsgestaltung:

  • Der Baubetreuer übernimmt nicht nur die Vermittlung, sondern die Beschaffung der Finanzierung als Teil einer umfassenden Betreuungsleistung.
  • Die Vergütung ist nicht ergebnisabhängig (wie bei Maklerverträgen üblich), sondern als pauschale Gesamtvergütung nach Wohnfläche ausgestaltet.
  • Dies spricht für eine werkvertragliche Struktur, da der Erfolg (hier: die Finanzierungsbeschaffung) in den Gesamtleistungsrahmen eingebettet ist.

Rechtsfolge: Der Vertrag unterliegt daher den Regelungen des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB), nicht denen des Maklerrechts (§§ 652 ff. BGB).

KI INHALT
Baubetreuungsvertrag im Bauherrenmodell mit Finanzierungsbeschaffungspflicht unterliegt als Geschäftsbesorgungsvertrag dem Werkvertragsrecht, nicht dem Maklerrecht, auch bei wohnflächenbasierter Gesamtvergütung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Maklervertrag / Maklerwerkvertrag
Beurteilung des Baubetreuungsvertrags mit Finanzierungsbeschaffungs- und -abnahmepflicht und Gesamtvergütung nach Wohnungsgröße nach Werkvertragsrecht
FUNDSTELLE
WM 91, 1083
ZfBR 91, 161
WuB I G 7 Immobilienanlagen 11.91M
BauR 91, 475
AIZ A 103 Bl. 53
MDR 91, 1136
BB 91, 2331
LM Nr. 166 zu § 675 BGB
BGHR BGB § 631 Baubetreuungsvertrag 1
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Baubetreuungsvertrag 1
BGHR BGB § 675 Baubetreuungsvertrag 2
BGHWarn 91, Nr. 141
BGH aktuell 91, Nr. 15, 5-6
ZAP EN-Nr 655/91 LS
NJW 91, 2418 LS
DB 91, 1719 LS
LM Nr. 125 zu § 652 BGB LS
NORM
§ 675 BGB
§ 652 BGB
§ 631 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.04.1991
AKTENZEICHEN
IV ZR 112/90
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG