rkr.; Vorinstanz LG Frankfurt - 2/26 O 138/93 -; Revision mit Beschl. des BGH vom 13.12.1995 # (IV ZR 276/94) nicht zur Entscheidung angenommen
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der vertraglich nicht nur den Besitz und die Nutzung eines Fahrzeugs des Versicherungsnehmers (VN) übernimmt, sondern auch für dessen ständige Unterhaltung und Verkehrssicherheit verantwortlich ist, als Repräsentant des VN gilt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein Handelsvertreter (HV) und ein Versicherungsnehmer (VN). - Streitgegenstand: Die Frage, ob der HV als Repräsentant des VN anzusehen ist. - Rechtsgrundlage: Vertragliche Vereinbarungen zwischen HV und VN, die dem HV nicht nur Besitz und Nutzung des Fahrzeugs, sondern auch die Pflicht zur Unterhaltung und Verkehrssicherheit übertragen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main bejaht die Repräsentanteneigenschaft des HV für den VN.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der HV durch die vertragliche Übernahme der ständigen Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs eine so weitgehende Verantwortung trägt, dass er als Repräsentant des VN einzustufen ist. Dies geht über die bloße Nutzung hinaus und begründet eine Zurechnung seines Handelns zum VN.