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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 24.07.1997 - 1 U 45/96

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Formularteil, der beim Abschluss von Versicherungsverträgen offene Felder zur Vertragsdauer enthält, keine AGB darstellt – selbst wenn der Versicherungsvertreter regelmäßig auf eine 10-jährige Laufzeit hinwirkt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) nutzt beim Abschluss von Versicherungsverträgen ein Formular mit offenen Feldern zur Vertragsdauer. Der Vertragspartner füllt diese selbst aus. Der VV wirbt jedoch regelmäßig für eine 10-jährige Laufzeit. Es stellt sich die Frage, ob dieser Formularteil als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzuordnen ist (mit möglichen Folgen nach §§ 13 ff. AGBG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Formularteil keine AGB darstellt, da die Vertragsdauer nicht vorformuliert, sondern vom Antragsteller frei ausgefüllt wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine Vorformulierung: Da das Formular keine vorgegebenen Entscheidungsvorschläge enthält, sondern offene Felder für individuelle Angaben, liegt keine AGB vor.
  • Einfluss des VV irrelevant: Selbst wenn der VV regelmäßig auf eine 10-jährige Laufzeit hinwirkt, ändert dies nichts an der Einstufung, da die finale Ausfüllung beim Antragsteller liegt.
KI INHALT
Formularteil ohne vorformulierte Entscheidungsvorschläge ist keine AGB, selbst wenn VV regelmäßig auf 10-jährige Vertragsdauer hinwirkt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Leerstellen in AGB
Ausfülllücke
AGB
Begriff
NORM
§ 1 AGBG
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.07.1997
AKTENZEICHEN
1 U 45/96
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1997:0724.1U45.96.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
25.02.2021