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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 30.10.1973 - 99 II 313

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet in seinem Urteil vom 30.10.1973 (Az. 99 II 313) über die Abgrenzung zwischen einem selbständigen Agenten und einem angestellten Handelsreisenden. Es stellt klar, dass der Agent selbständig tätig ist, während der Handelsreisende als Angestellter seinem Arbeitgeber unterstellt ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die rechtliche Einordnung der Tätigkeit einer Person als selbständiger Agent oder als angestellter Handelsreisender. Es geht um die Klärung der Rechtsbeziehung zwischen einer Person (Agent/Handelsreisender) und einem Unternehmen (Arbeitgeber/Principal), insbesondere um die Frage, ob die Person als selbstständig oder als Arbeitnehmer einzustufen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht hat entschieden, dass das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen einem Agenten und einem Handelsreisenden darin liegt, dass der Agent selbstständig tätig ist, während der Handelsreisende als Angestellter seinem Arbeitgeber unterstellt ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Kriterium der Selbstständigkeit vs. Unterstellung. Ein Agent handelt eigenverantwortlich und ist nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden, während ein Handelsreisender als Angestellter weisungsgebunden ist und in die hierarchische Struktur des Unternehmens eingebunden ist. Diese Abgrenzung ist maßgeblich für die Anwendung von arbeitsrechtlichen oder handelsrechtlichen Vorschriften.

KI INHALT
Unterschied zwischen Agent und Handelsreisendem: Agent ist selbstständig, Handelsreisender ist Angestellter und dem Arbeitgeber unterstellt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
Abgrenzung Agent / Handlungsreisender
FUNDSTELLE
NORM
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.10.1973
AKTENZEICHEN
99 II 313
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019