Vorinstanzen OLG Celle, 11.10.2002 - 21 U 26/01 -; LG Hannover, 23.01.2002 - 22 O 3063/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine vertragliche Klausel, die eine Vermittlungsprovision für die Übernahme eines Leiharbeitnehmers vor Ablauf von 12 Monaten oder innerhalb von 6 Monaten danach vorsieht, unwirksam ist (§ 9 Nr. 4 AÜG).
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verleiher (Arbeitgeber von Leiharbeitnehmern) verlangt von einem Entleiher (Kunde) eine Vermittlungsprovision, falls dieser den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 12 Monaten oder innerhalb von 6 Monaten danach fest einstellt. Diese Forderung stützt sich auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie gegen § 9 Nr. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) verstößt.
c) Begründung des Gerichts: § 9 Nr. 4 AÜG verbietet Vereinbarungen, die den Entleiher unmittelbar oder mittelbar daran hindern, Leiharbeitnehmer nach Ablauf der Überlassungszeit zu übernehmen. Eine Vermittlungsprovision stellt eine unzulässige finanzielle Belastung dar, die den Entleiher von der Festanstellung abhalten könnte. Daher ist die Klausel unwirksam.