n. rkr.; Vorinstanz ArbG Berlin, 21.06.1998 - 36 Ca 86/88 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass der besondere Kündigungsschutz für Schwangere nach § 9 Abs. 1 MuSchG im Einzelfall wegen unzulässiger Rechtsausübung versagt werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Arbeitnehmerin berief sich als Schwangere auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz), um eine Kündigung abzuwehren. Der Arbeitgeber wandte ein, dass die Berufung auf diesen Schutz im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin bestätigte, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) im Einzelfall die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 MuSchG ausschließen kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Schutz nach § 9 Abs. 1 MuSchG nicht absolut ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Inanspruchnahme des Schutzes treuwidrig oder missbräuchlich wäre – etwa wenn die Arbeitnehmerin ihren Schutz gezielt ausnutzt, um unredliche Ziele zu verfolgen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber die Berufung auf den Schutz mit dem Argument der unzulässigen Rechtsausübung blockieren.