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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 31.10.1988 - 9 Sa 72/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Vorinstanz ArbG Berlin, 21.06.1998 - 36 Ca 86/88 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass der besondere Kündigungsschutz für Schwangere nach § 9 Abs. 1 MuSchG im Einzelfall wegen unzulässiger Rechtsausübung versagt werden kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Arbeitnehmerin berief sich als Schwangere auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz), um eine Kündigung abzuwehren. Der Arbeitgeber wandte ein, dass die Berufung auf diesen Schutz im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin bestätigte, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) im Einzelfall die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 MuSchG ausschließen kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Schutz nach § 9 Abs. 1 MuSchG nicht absolut ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Inanspruchnahme des Schutzes treuwidrig oder missbräuchlich wäre – etwa wenn die Arbeitnehmerin ihren Schutz gezielt ausnutzt, um unredliche Ziele zu verfolgen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber die Berufung auf den Schutz mit dem Argument der unzulässigen Rechtsausübung blockieren.

KI INHALT
Berufung auf besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 MuSchG kann im Einzelfall durch Einwand unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung des Kündigungsschutzes
FUNDSTELLE
DB 89, 387
NORM
§ 102 Abs. 1 BetrVG
§ 1 Abs. 2 KSchG
§ 9 Abs. 1 MuSchG
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.10.1988
AKTENZEICHEN
9 Sa 72/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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