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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 08.08.2003 - 15 U 41/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Karlsruhe, 25.06.2002 - 4 O 26/02 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein Makler keinen Honoraranspruch hat, wenn der Kunde statt des vereinbarten Alleineigentums an einer Doppelhaushälfte nur Wohnungseigentum erwirbt. Zudem begründet eine bloße Vermittlungsbestätigung im notariellen Kaufvertrag keine Zahlungspflicht gegenüber dem Makler.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Kunden (Käufer) die Zahlung eines Honorars, weil er die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Doppelhaushälfte behauptet. Der Kunde hat jedoch nicht – wie beabsichtigt – Alleineigentum, sondern nur Wohnungseigentum erworben. Der Makler stützt seinen Anspruch auf eine Klausel im notariellen Kaufvertrag, die besagt: „Dieser Kaufvertrag wurde vermittelt durch [Makler]“.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe weist den Honoraranspruch des Maklers ab. Es fehle an der erforderlichen Identität zwischen dem tatsächlich geschlossenen Kaufvertrag (Wohnungseigentum) und dem ursprünglich beabsichtigten Vertrag (Alleineigentum). Zudem begründe die bloße Vermittlungsbestätigung im Kaufvertrag keine selbstständige Zahlungspflicht des Käufers gegenüber dem Makler.

c) Begründung des Gerichts:

  • Fehlende Identität der Verträge: Der Maklerauftrag bezog sich auf die Vermittlung von Alleineigentum. Da der Kunde stattdessen Wohnungseigentum erworben hat, liegt kein identischer Vertrag vor, der den Honoraranspruch auslösen könnte.
  • Keine selbstständige Verpflichtung durch die Klausel: Die Formulierung im notariellen Kaufvertrag ist ledigliche eine Tatsachenbestätigung (d. h. eine Feststellung, dass der Makler vermittelt hat), aber keine vertragliche Verpflichtung zur Honorarzahlung. Eine solche Klausel kann nur dann wirksam sein, wenn der Makler selbst Vertragspartei ist oder eine klare Vereinbarung mit dem Kunden vorliegt.
KI INHALT
Maklerhonorar entfällt bei Abweichung vom beabsichtigten Kaufvertrag (z.B. Wohnungseigentum statt Alleineigentum). Notarielle Vermittlungsklausel begründet keine Zahlungspflicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Identität
Hauptvertrag
Honoraranspruch des Maklers
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.08.2003
AKTENZEICHEN
15 U 41/02
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2003:0808.15U41.02.0A
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
15.10.2020