rkr.; Vorinstanz LG Karlsruhe, 25.06.2002 - 4 O 26/02 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein Makler keinen Honoraranspruch hat, wenn der Kunde statt des vereinbarten Alleineigentums an einer Doppelhaushälfte nur Wohnungseigentum erwirbt. Zudem begründet eine bloße Vermittlungsbestätigung im notariellen Kaufvertrag keine Zahlungspflicht gegenüber dem Makler.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Kunden (Käufer) die Zahlung eines Honorars, weil er die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Doppelhaushälfte behauptet. Der Kunde hat jedoch nicht – wie beabsichtigt – Alleineigentum, sondern nur Wohnungseigentum erworben. Der Makler stützt seinen Anspruch auf eine Klausel im notariellen Kaufvertrag, die besagt: „Dieser Kaufvertrag wurde vermittelt durch [Makler]“.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe weist den Honoraranspruch des Maklers ab. Es fehle an der erforderlichen Identität zwischen dem tatsächlich geschlossenen Kaufvertrag (Wohnungseigentum) und dem ursprünglich beabsichtigten Vertrag (Alleineigentum). Zudem begründe die bloße Vermittlungsbestätigung im Kaufvertrag keine selbstständige Zahlungspflicht des Käufers gegenüber dem Makler.
c) Begründung des Gerichts:
- Fehlende Identität der Verträge: Der Maklerauftrag bezog sich auf die Vermittlung von Alleineigentum. Da der Kunde stattdessen Wohnungseigentum erworben hat, liegt kein identischer Vertrag vor, der den Honoraranspruch auslösen könnte.
- Keine selbstständige Verpflichtung durch die Klausel: Die Formulierung im notariellen Kaufvertrag ist ledigliche eine Tatsachenbestätigung (d. h. eine Feststellung, dass der Makler vermittelt hat), aber keine vertragliche Verpflichtung zur Honorarzahlung. Eine solche Klausel kann nur dann wirksam sein, wenn der Makler selbst Vertragspartei ist oder eine klare Vereinbarung mit dem Kunden vorliegt.