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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamburg, 31.05.1983 - 7 U 218/80 -; LG HAmburg, 06.11.1980 - 25 O 209/78 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Klage eines Gläubigers die Verjährung einer Forderung auch dann unterbricht, wenn diese zuvor von einem Dritten gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (Kläger) erhebt Klage gegen seinen Schuldner, um eine Forderung geltend zu machen. Diese Forderung war zuvor von einem Dritten (Pfändungsgläubiger) gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen worden. Der Gläubiger strebt an, dass seine Klage die Verjährung der Forderung unterbricht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Klage des Gläubigers die Verjährung der Forderung trotz vorheriger Pfändung und Überweisung zur Einziehung unterbricht.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH führt aus, dass die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung nicht davon abhängt, ob die Forderung zuvor gepfändet wurde. Die Pfändung und Überweisung zur Einziehung ändere nichts daran, dass der Gläubiger weiterhin berechtigt sei, die Forderung selbst einzuklagen. Die Klage des Gläubigers sei daher geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da sie den Schuldner zwinge, sich mit dem Anspruch auseinanderzusetzen. Die rechtlichen Wirkungen der Klageerhebung (insbesondere die Verjährungsunterbrechung) treten unabhängig von der vorherigen Pfändung ein.

KI INHALT
Klage des Gläubigers unterbricht Verjährung auch bei vorheriger Pfändung und Überweisung der Forderung an einen Dritten zur Einziehung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verjährungsunterbrechung bei Klage trotz bereits gepfändeter Forderungen
FUNDSTELLE
LM § 209 BGB Nr. 56
MDR 86, 203
VersR 85, 1500
WM 85, 1500
JZ 86, 154
DB 86, 960
BGHWarn 85, Nr 198
NORM
§ 209 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.06.1985
AKTENZEICHEN
I ZR 136/83
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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