Vorinstanzen OLG Hamburg, 31.05.1983 - 7 U 218/80 -; LG HAmburg, 06.11.1980 - 25 O 209/78 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Klage eines Gläubigers die Verjährung einer Forderung auch dann unterbricht, wenn diese zuvor von einem Dritten gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (Kläger) erhebt Klage gegen seinen Schuldner, um eine Forderung geltend zu machen. Diese Forderung war zuvor von einem Dritten (Pfändungsgläubiger) gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen worden. Der Gläubiger strebt an, dass seine Klage die Verjährung der Forderung unterbricht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Klage des Gläubigers die Verjährung der Forderung trotz vorheriger Pfändung und Überweisung zur Einziehung unterbricht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH führt aus, dass die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung nicht davon abhängt, ob die Forderung zuvor gepfändet wurde. Die Pfändung und Überweisung zur Einziehung ändere nichts daran, dass der Gläubiger weiterhin berechtigt sei, die Forderung selbst einzuklagen. Die Klage des Gläubigers sei daher geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da sie den Schuldner zwinge, sich mit dem Anspruch auseinanderzusetzen. Die rechtlichen Wirkungen der Klageerhebung (insbesondere die Verjährungsunterbrechung) treten unabhängig von der vorherigen Pfändung ein.