Vorinstanz LG Düsseldorf - 34 O 34/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmer (U), der trotz Zahlungsrückständen des Agenten den Agenturvertrag mit Alleinbezugsverpflichtung fortsetzt, dem Agenten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung liefern kann, wenn er die Warenbelieferung nur noch gegen Vorleistung (Akontozahlung) fortsetzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Agent (Betreiber einer Flughafen-Tankstelle) begehrt die Feststellung, dass die Änderung der Belieferungspraxis durch den Unternehmer (U) – nunmehr nur noch gegen Vorleistung – einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des langjährigen Agenturvertrags mit Alleinbezugsverpflichtung darstellt. Der Vertrag sah ursprünglich eine Vorleistungspflicht des U (Bereitstellung und Auffüllung des Betriebsstoffbestands) vor. Der U hatte aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände des Agenten zwar ein Kündigungsrecht, setzte den Vertrag aber fort.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bejaht, dass die Forderung des U nach Akontozahlungen vor der Warenauffüllung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Agenten darstellen kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der U durch die einseitige Änderung der Belieferungsbedingungen (von Vorleistungspflicht des U zu Vorleistungspflicht des Agenten) gegen die vertragliche Pflicht zur Vorleistung verstößt. Dies sei besonders gewichtig, da der U den Vertrag trotz berechtigter Kündigungsmöglichkeit wegen der Zahlungsrückstände fortgeführt habe. Die einseitige Verschärfung der Zahlungsbedingungen untergrabe das Vertrauensverhältnis und rechtfertige daher eine fristlose Kündigung durch den Agenten.