Vorinstanzen OLG Saarbrücken, 21.09.1993 - 2 U 74/92 -; LG Saarbrücken, 07.04.1992 - 8 O 561/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein fingiertes Saldoanerkenntnis im Kontokorrentverhältnis zwar Forderungen zum Erlöschen bringen kann, aber unter den Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB zurückverlangt werden kann. Es führt nur zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Kontoinhabers, der beweisen muss, dass der Saldo falsch berechnet wurde. Eine Genehmigung rechtswidriger Verbuchungen liegt darin nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kontoinhaber (Gläubiger) macht gegen eine Bank (Schuldnerin) Ansprüche geltend, die aus einer fehlerhaften Saldoberechnung im Rahmen einer Kontokorrentvereinbarung resultieren. Er berief sich darauf, dass bestimmte Beträge nicht ordnungsgemäß verbucht wurden und daher sein Saldo zu Unrecht niedriger ausfiel. Die Bank berief sich auf das fingierte Saldoanerkenntnis, das nach ihrer Ansicht die Forderungen des Kontoinhabers zum Erlöschen brachte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entschied, dass ein fingiertes Saldoanerkenntnis zwar grundsätzlich zum Erlöschen der nicht berücksichtigten Forderungen führen kann. Allerdings kann der Kontoinhaber die Rückforderung dieser Forderungen nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) verlangen. Das Saldoanerkenntnis bewirkt damit nur eine Beweislastumkehr: Der Kontoinhaber muss darlegen und beweisen, dass der Saldo falsch berechnet wurde. Zudem liegt in einem solchen Anerkenntnis keine Genehmigung der Bank für rechtswidrige Verbuchungen, die eigentlich dem Konto hätten gutgeschrieben werden müssen.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (u.a. BGH, 18.06.1991, WM 1991, 1660) und argumentiert, dass das fingierte Saldoanerkenntnis zwar formell die Forderungen tilgt, aber materiell-rechtlich keine endgültige Wirkung entfaltet, wenn die Berechnung fehlerhaft war. Die Beweislastumkehr folgt aus der Natur des Kontokorrentverhältnisses, in dem der Kontoinhaber typischerweise weniger Einblick in die Buchungen der Bank hat. Die fehlende Genehmigungswirkung rechtfertigt sich daraus, dass ein Saldoanerkenntnis nicht als Blankett für rechtswidrige Praktiken der Bank dienen kann.