Beschwerdeentscheidung OLG Oldenburg, 16.03.2007
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Oldenburg entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht als Arbeitnehmer (AN) gilt, wenn er vertraglich nicht ausschließlich für einen Unternehmer (U) tätig sein muss. Daher sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig.
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (wahrscheinlich der HV) begehrt etwas vom Beklagten (vermutlich der U) – der genaue Anspruch ist dem Auszug nicht zu entnehmen. Der Beklagte rügt die Unzulässigkeit des Rechtsweges, da er die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bestreitet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unzulässig ist, da der HV nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 92a HGB anzusehen ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird vorab geprüft (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG).
- Maßgeblich ist allein der Sachvortrag des Klägers, da er den Streitgegenstand bestimmt.
- Ein HV ist nur dann AN, wenn er Einfirmenvertreter nach § 92a HGB ist, d. h., wenn ihm vertraglich oder faktisch eine Tätigkeit für andere Unternehmen untersagt ist.
- Im vorliegenden Fall durfte der HV zwar keine Konkurrenztätigkeit ausüben, aber andere Handelsvertretungen (z. B. außerhalb von Immobilien, Krediten oder Versicherungen) waren ihm nicht verboten.
- Da er somit nicht ausschließlich für den U tätig sein musste, fehlt die Arbeitnehmereigenschaft – die Arbeitsgerichte sind daher nicht zuständig.
Rechtsgrundlagen: § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, § 5 Abs. 3 ArbGG, § 92a HGB.