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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 373/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Niedersachsen, 17.05.1988 - 13 Sa 206/88 -; ArbG Osnabrück, 04.12.1987 - 3 Ca 784/87 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die Karenzentschädigung eines Arbeitnehmers nicht um das von der Bundesanstalt für Arbeit erstattete Arbeitslosengeld gekürzt werden darf. Die Anrechnung ist nur in der Weise zulässig, wie anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen berücksichtigt wird.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die Kürzung der Karenzentschädigung um das Arbeitslosengeld, das die Bundesanstalt für Arbeit an den Arbeitnehmer (AN) gezahlt und anschließend vom AG erstattet erhalten hat. Rechtsgrundlage ist § 128a AFG (Arbeitsförderungsgesetz).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG verneint die Zulässigkeit einer solchen Kürzung. Die Karenzentschädigung darf nicht um das erstattete Arbeitslosengeld gemindert werden.

c) Begründung des Gerichts: § 128a Satz 3 AFG erlaubt die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung nur dann, wenn dies in derselben Weise erfolgt wie die Berücksichtigung von anderweitigem Arbeitseinkommen (vgl. § 74c HGB). Eine pauschale Kürzung um das erstattete Arbeitslosengeld ist damit nicht vereinbar. Die Norm gestattet keine direkte Verrechnung des erstatteten Betrags mit der Karenzentschädigung.

KI INHALT
Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung nur wie anderweitiges Arbeitseinkommen, nicht um erstattetes Arbeitslosengeld kürzbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung
NORM
§ 74 HGB
§ 74 c HGB
§ 128 AFG
§ 128 a AFG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.05.1990
AKTENZEICHEN
3 AZR 373/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.03.2019