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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entschied 1985, dass die Speicherung von Daten über Versicherungsvertreter (VV) in der Auskunftsstelle AVAD zur Abwehr unlauterer Praktiken im Versicherungsaußendienst zulässig ist, da das Allgemeininteresse an einem seriösen Außendienst das individuelle Datenschutzinteresse des VV überwiegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Auskunftsstelle AVAD (Beklagte) speichert und gibt Daten über Versicherungsvertreter (VV) weiter, um unlautere Akteure vom Versicherungs- und Bausparkassenaußendienst fernzuhalten. Ein VV (Kläger) wehrte sich gegen diese Datenverarbeitung und berief sich dabei auf § 24 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), der eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der speichernden Stelle und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen erfordert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht München bestätigte die Zulässigkeit der Datenspeicherung und -weitergabe durch die AVAD. Die Datenverarbeitung wurde als rechtmäßig eingestuft.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass das Allgemeininteresse an einem lauteren Versicherungsaußendienst und der Schutz der Verbraucher vor unredlichen Praktiken das individuelle Interesse des VV an Datenschutz überwiegen. Die Abwägung nach § 24 Abs. 1 BDSG falle daher zugunsten der AVAD aus.