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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass eine Leistungsklage eines italienischen Handelsvertreters (HV) gegen einen deutschen Unternehmer (U) vor einem deutschen Gericht nicht durch die Einrede der Rechtshängigkeit blockiert wird, selbst wenn der U zuvor in Italien eine Feststellungsklage zum Ausgleichsanspruch (AA) eingereicht hat. Die Gerichte sehen unterschiedliche Streitgegenstände, und das deutsch-italienische Abkommen von 1936 rechtfertigt keine abweichende Behandlung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Unternehmer (U) hat vor einem italienischen Gericht eine Feststellungsklage gegen seinen italienischen Handelsvertreter (HV) erhoben, mit dem Ziel, den Ausgleichsanspruch (AA) des HV auf 80.000 DM feststellen zu lassen. Der HV klagt sodann vor einem deutschen Gericht auf Leistung (Zahlung) des AA.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln entscheidet, dass der Leistungsklage des HV vor dem deutschen Gericht nicht die Einrede der Rechtshängigkeit entgegensteht. Die italienische Feststellungsklage des U blockiert also nicht die deutsche Leistungsklage des HV.
c) Begründung des Gerichts:
- Unterschiedliche Streitgegenstände: Die Feststellungsklage (italienisches Gericht) und die Leistungsklage (deutsches Gericht) haben nicht denselben Streitgegenstand. Während die eine Klage die Höhe des AA klären soll, zielt die andere auf dessen tatsächliche Zahlung ab.
- Keine Anwendung von Art. 11 des deutsch-italienischen Abkommens (1936): Die Regelung in Art. 11 erstreckt zwar die innerstaatliche Rechtshängigkeit auf den Partnerstaat, schafft aber keinen neuen, von der Rechtshängigkeit abweichenden Begriff der "Verfahrensanhängigkeit". Daher kann die Einrede der Rechtshängigkeit nicht auf diese Norm gestützt werden.