Vorinstanz ArbG Bonn, 14.12.1994 - 2 Ca 2439/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entscheidet, dass für eine Feststellungsklage auf Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses (§ 4 KSchG) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann gegeben ist, wenn der Arbeitnehmerstatus des Klägers bestritten wird oder die Wartezeit des KSchG noch nicht erfüllt ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger beantragt mit einer Feststellungsklage die Feststellung der Fortdauer seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 4 KSchG. Der Arbeitgeber bestreitet den Arbeitnehmerstatus des Klägers, und ggf. ist die Wartezeit des KSchG noch nicht erfüllt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln entscheidet, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine solche Feststellungsklage auch dann gegeben ist, wenn der Arbeitnehmerstatus bestritten wird oder die Wartezeit des KSchG noch nicht erfüllt ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Feststellungsklagen nach § 4 KSchG unabhängig davon ist, ob der Arbeitnehmerstatus unstreitig ist oder die Wartezeit des KSchG bereits erfüllt wurde. Maßgeblich ist allein der Gegenstand der Klage, nämlich die Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses.