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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 17.02.1995 - 13 Ta 17/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Bonn, 14.12.1994 - 2 Ca 2439/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entscheidet, dass für eine Feststellungsklage auf Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses (§ 4 KSchG) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann gegeben ist, wenn der Arbeitnehmerstatus des Klägers bestritten wird oder die Wartezeit des KSchG noch nicht erfüllt ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger beantragt mit einer Feststellungsklage die Feststellung der Fortdauer seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 4 KSchG. Der Arbeitgeber bestreitet den Arbeitnehmerstatus des Klägers, und ggf. ist die Wartezeit des KSchG noch nicht erfüllt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln entscheidet, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine solche Feststellungsklage auch dann gegeben ist, wenn der Arbeitnehmerstatus bestritten wird oder die Wartezeit des KSchG noch nicht erfüllt ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Feststellungsklagen nach § 4 KSchG unabhängig davon ist, ob der Arbeitnehmerstatus unstreitig ist oder die Wartezeit des KSchG bereits erfüllt wurde. Maßgeblich ist allein der Gegenstand der Klage, nämlich die Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses.

KI INHALT
Feststellungsklage auf Fortdauer des Arbeitsverhältnisses: Rechtsweg zu Arbeitsgerichten auch bei bestrittenem Arbeitnehmerstatus oder nicht erfüllter KSchG-Wartezeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Statusprozess
Rechtsweg bei bestrittener AN-Eigenschaft
NORM
§ 4 KSchG
REDAKTION
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
17.02.1995
AKTENZEICHEN
13 Ta 17/95
ECLI
ECLI:DE:LAGK:1995:0217.13TA17.95.0A
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
22.04.2021