Vorinstanz: LAG Hamm, 28.01.1955 - 4 Sa 649/54 -
vgl. auch BGH, 18.02.1977 LS 2 - Bettwäsche und Federbetten -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 04.02.1958 (Az. 3 AZR 110/55) entschieden, dass eine Teilkündigung einzelner Bestimmungen eines Arbeitsvertrags nur dann zulässig ist, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Auslegung des Vertrages ein entsprechende Wille der Parteien ergibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer möchte einzelne Bestimmungen (z. B. Vergütung, Arbeitszeit) eines bestehenden Arbeitsvertrags einseitig kündigen (Teilkündigung), ohne den gesamten Vertrag zu beenden. Die Frage ist, ob dies rechtlich zulässig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass eine Teilkündigung nur dann möglich ist, wenn:
- die Parteien dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart haben oder
- sich aus der Auslegung des Vertrages ergibt, dass die Parteien eine solche Teilkündigung gewollt haben.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein Arbeitsvertrag als einheitliches Rechtsverhältnis anzusehen ist. Eine einseitige Änderung einzelner Vertragsbestimmungen durch Kündigung wäre daher grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Parteien haben diese Möglichkeit explizit oder konkludent (durch Auslegung) vereinbart. Andernfalls würde die Vertragsfreiheit und -stabilität beeinträchtigt.
Kernaussage: Ohne vertragliche Grundlage oder erkennbaren Willen der Parteien ist eine Teilkündigung von Arbeitsvertragsbestimmungen unwirksam.