Vorinstanz ArbG München, 28.09.2006 - 23 Ca 7821/05 -; Parallelentscheidung LAG München, 22.08.2007 - 11 Sa 1169/06 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entscheidet, dass ein Arbeitsvertrag nicht durch einen detaillierten, aber unklaren Entwurf ersetzt wird, wenn keine eindeutige Willensübereinstimmung vorliegt. Zudem ist eine Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber einseitige Änderungen der Provisionen ermöglicht, unwirksam, da sie gegen zwingendes Kündigungsschutzrecht verstößt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber möchte den bestehenden Arbeitsvertrag durch einen neuen Entwurf ersetzen, der in 16 Paragrafen abweichende Regelungen enthält. Der Arbeitnehmer widerspricht dieser Änderung. Zudem streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, die Provisionsbestimmungen (die mehr als 50 % des Gesamteinkommens ausmachen) einseitig zu ändern.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Arbeitsvertrag wird nicht durch den Entwurf abgelöst, da keine nachvollziehbare Willensübereinstimmung vorliegt.
- Die Provisionsklausel ist unwirksam, weil sie einen unzulässigen Widerrufsvorbehalt enthält, der das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend stört.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertragsänderung: Eine Änderung des Arbeitsvertrags setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Bei einer Fülle von Änderungen muss das Gericht die Willensübereinstimmung für jede einzelne Änderung erkennen können. Hier fehlte es daran.
- Widerrufsvorbehalt: Ein Widerrufsvorbehalt ist nur zulässig, wenn er nicht den kündigungsschutzrechtlich geschützten Kernbereich (z. B. mehr als 25 % des Gesamteinkommens) betrifft. Da die Provisionen hier über 50 % des Einkommens ausmachten, war die Klausel nichtig.