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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG München, 22.08.2007 - 11 Sa 1168/06

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG München, 28.09.2006 - 23 Ca 7821/05 -; Parallelentscheidung LAG München, 22.08.2007 - 11 Sa 1169/06 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entscheidet, dass ein Arbeitsvertrag nicht durch einen detaillierten, aber unklaren Entwurf ersetzt wird, wenn keine eindeutige Willensübereinstimmung vorliegt. Zudem ist eine Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber einseitige Änderungen der Provisionen ermöglicht, unwirksam, da sie gegen zwingendes Kündigungsschutzrecht verstößt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber möchte den bestehenden Arbeitsvertrag durch einen neuen Entwurf ersetzen, der in 16 Paragrafen abweichende Regelungen enthält. Der Arbeitnehmer widerspricht dieser Änderung. Zudem streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, die Provisionsbestimmungen (die mehr als 50 % des Gesamteinkommens ausmachen) einseitig zu ändern.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Arbeitsvertrag wird nicht durch den Entwurf abgelöst, da keine nachvollziehbare Willensübereinstimmung vorliegt.
  2. Die Provisionsklausel ist unwirksam, weil sie einen unzulässigen Widerrufsvorbehalt enthält, der das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend stört.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertragsänderung: Eine Änderung des Arbeitsvertrags setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Bei einer Fülle von Änderungen muss das Gericht die Willensübereinstimmung für jede einzelne Änderung erkennen können. Hier fehlte es daran.
  • Widerrufsvorbehalt: Ein Widerrufsvorbehalt ist nur zulässig, wenn er nicht den kündigungsschutzrechtlich geschützten Kernbereich (z. B. mehr als 25 % des Gesamteinkommens) betrifft. Da die Provisionen hier über 50 % des Einkommens ausmachten, war die Klausel nichtig.
KI INHALT
Ein Arbeitsvertragsentwurf ersetzt nicht den bestehenden Vertrag, wenn Änderungen nicht klar erkennbar sind. Widerrufsvorbehalte sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen Kündigungsschutz verstoßen und weniger als 25% des Gesamteinkommens betreffen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Widerrufsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag mit Handlungsgehilfen
einseitiger Änderungsvorbehalt
Arbeitsvertrag
Handlungsgehilfe
Widerrufsvorbehalt
NORM
§ 59 HGB
§ 65 HGB
§ 315 Abs. 1 BGB
§ 611 Abs. 1 BGB
§ 311 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.08.2007
AKTENZEICHEN
11 Sa 1168/06
ECLI
ECLI:DE:LAGMUEN:2007:0822.11SA1168.06.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
29.06.2026 18:32:39