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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München hat entschieden, dass bei einem außergerichtlichen Vergleich ohne Kostenregelung die Prozesskosten gegeneinander aufgehoben sind, wenn der Berufungsführer die Berufung im Vollzug des Vergleichs zurücknimmt. § 515 Abs. 3 ZPO (Kosten bei Rücknahme der Berufung) tritt dabei hinter § 98 ZPO (Kostenaufhebung bei Vergleich) zurück.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Die Parteien hatten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem keine Regelung zu den Prozesskosten getroffen wurde. - Der Berufungsführer nahm sodann die Berufung zurück, um den Vergleich zu vollziehen. - Streitig war, ob die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 515 Abs. 3 ZPO (Kostentragungspflicht des Rücknehmenden) oder nach § 98 ZPO (Kostenaufhebung bei Vergleich) zu behandeln sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Das Gericht entschied, dass die Prozesskosten gegeneinander aufgehoben sind. - § 98 ZPO (Kostenaufhebung bei Vergleich) geht § 515 Abs. 3 ZPO vor.
c) Begründung des Gerichts: - Der Vergleich stellt eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits dar, die nach § 98 ZPO grundsätzlich zur Aufhebung der Kosten führt. - Die Rücknahme der Berufung diente lediglich der Umsetzung des Vergleichs und ist daher nicht isoliert nach § 515 Abs. 3 ZPO zu bewerten. - Systematisch ist § 98 ZPO als spezielle Regelung für Vergleichsfälle vorrangig gegenüber der allgemeinen Kostenregelung des § 515 Abs. 3 ZPO.