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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG München, 07.12.1987 - 5 Sa 868/87

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München hat entschieden, dass bei einem außergerichtlichen Vergleich ohne Kostenregelung die Prozesskosten gegeneinander aufgehoben sind, wenn der Berufungsführer die Berufung im Vollzug des Vergleichs zurücknimmt. § 515 Abs. 3 ZPO (Kosten bei Rücknahme der Berufung) tritt dabei hinter § 98 ZPO (Kostenaufhebung bei Vergleich) zurück.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Die Parteien hatten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem keine Regelung zu den Prozesskosten getroffen wurde. - Der Berufungsführer nahm sodann die Berufung zurück, um den Vergleich zu vollziehen. - Streitig war, ob die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 515 Abs. 3 ZPO (Kostentragungspflicht des Rücknehmenden) oder nach § 98 ZPO (Kostenaufhebung bei Vergleich) zu behandeln sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? - Das Gericht entschied, dass die Prozesskosten gegeneinander aufgehoben sind. - § 98 ZPO (Kostenaufhebung bei Vergleich) geht § 515 Abs. 3 ZPO vor.

c) Begründung des Gerichts: - Der Vergleich stellt eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits dar, die nach § 98 ZPO grundsätzlich zur Aufhebung der Kosten führt. - Die Rücknahme der Berufung diente lediglich der Umsetzung des Vergleichs und ist daher nicht isoliert nach § 515 Abs. 3 ZPO zu bewerten. - Systematisch ist § 98 ZPO als spezielle Regelung für Vergleichsfälle vorrangig gegenüber der allgemeinen Kostenregelung des § 515 Abs. 3 ZPO.

KI INHALT
Keine Kostenregelung im außergerichtlichen Vergleich? Bei Rücknahme der Berufung sind Prozesskosten gegeneinander aufgehoben – § 98 ZPO geht vor § 515 Abs. 3 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kostenregelung bei außergerichtlichem Vergleich
Gerichtskosten
Anwaltskosten
Kosten
FUNDSTELLE
JurBüro 88, 384
NORM
§ 515 Abs. 3 ZPO
§ 98 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LAG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.12.1987
AKTENZEICHEN
5 Sa 868/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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