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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Düsseldorf, 14.05.1980 - XXIII 38/79 (F)

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachgehend BFH, 04.12.1980 - IV B 35/80 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 14.05.1980 (XXIII 38/79) die Frage aufgeworfen, ob nach der Neuregelung des § 89b Abs. 3 HGB (1976) Rückstellungen für den Ausgleichsanspruch (AA) eines Handelsvertreters (HV) steuerlich anerkannt werden können. Das Gericht sieht die bisherige Rechtsprechung (BFH) als überholt an und lässt die Beschwerde zum BFH zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Handelsvertreter (HV) oder der ihn beschäftigende Unternehmer (U) (genauer Kläger nicht genannt).
  • Was: Anerkennung einer Rückstellung in der Steuerbilanz für den künftigen Ausgleichsanspruch (AA) des HV nach § 89b HGB.
  • Woraus: Die Rückstellung soll nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden, analog zu § 6a EStG (Rückstellungen für Altersversorgung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das FG Düsseldorf hält die Versagung der Rückstellungsfähigkeit für den AA des HV für ernstlich zweifelhaft.
  • Es lässt die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zu, da die Frage der Rückstellungsbildung grundsätzliche Bedeutung hat (gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Änderung des § 89b Abs. 3 HGB (1976):

    • Der Kreis der anspruchsberechtigten HV wurde erweitert.
    • Der AA bleibt nun auch bei altersbedingter Kündigung erhalten (ab 65 Jahren), was den HV einem Arbeitnehmer (AN) annähert.
    • Der Unternehmer muss daher regelmäßig mit einer Inanspruchnahme rechnen.
  2. Konkretisierbarkeit des Anspruchs:

    • Bisherige BFH-Rechtsprechung verneinte Rückstellungen mit der Begründung, der AA sei nicht hinreichend konkretisierbar.
    • Das FG zweifelt diese Argumentation an, da die Neuregelung den AA wahrscheinlicher macht (bei störungsfreiem Vertragsverlauf).
  3. Berechnungsmethode:

    • Die versicherungsmathematische Berechnung der Rückstellung wird als sachgerecht angesehen, da sie sich an § 6a EStG (Altersvorsorge) orientiert.
  4. Grundsätzliche Bedeutung:

    • Die Auslegung des § 89b Abs. 3 HGB nach der Reform 1976 wirft neue steuerliche Fragen auf, die einer Klärung durch den BFH bedürfen.

Kernaussage: Das FG Düsseldorf stellt die bisherige Ablehnung von Rückstellungen für den Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern infrage und sieht aufgrund der HGB-Reform 1976 eine neue Bewertung als notwendig an. Die Entscheidung über die Zulässigkeit solcher Rückstellungen wird dem BFH vorgelegt.

KI INHALT
Zweifel an der Versagung von Rückstellungen für Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern nach § 89b Abs. 3 HGB 1976, da die Neuregelung den Anspruchskreis erweitert und die Inanspruchnahme für Unternehmer wahrscheinlicher macht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückstellung für AA
Passivierung von AA
altersbedingte Kündigung
Altersgrenze
Alter
65. Lebensjahr
FUNDSTELLE
VW 81, 87
EFG 80, 431
DB 80, 2418
DStR 80, 689 LS
DStZ/E 80, 250 LS
NORM
§ 5 EStG
§ 89 b Abs. 3 Satz 1, 2. Var. HGB 1976
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
14.05.1980
AKTENZEICHEN
XXIII 38/79 (F)
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.03.2026 13:37:48