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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 08.12.1994 - 18 U 279/93 – Industrieversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. zu diesem Urteil, BGH 13.01.2005 Anm. 16

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) seinen Courtageanspruch (Provision) grundsätzlich gegen das Versicherungsunternehmen (VU) und nicht gegen den Versicherungsnehmer (VN) geltend macht. Bei einem Maklerwechsel hat der erste VM Anspruch auf 50 % der Courtage als Vermittlungsentgelt, auch wenn er die Betreuung nicht mehr übernimmt. Wird die Courtage durch eine Neuordnung der Versicherungsverträge deutlich reduziert, ist die vereinbarte Provisionsteilung zwischen den Maklern anzupassen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Erster Versicherungsmakler (VM), der Versicherungsverträge für einen Unternehmer (VN) vermittelt hat.
  • Beklagter: Nachfolgender VM, der die Betreuung der Verträge übernommen hat.
  • Streitgegenstand: Der erste VM verlangt vom zweiten VM die Zahlung von 50 % der Courtage (Provision) für die vermittelten Verträge, auch nach einem Maklerwechsel. Der zweite VM wendet ein, dass die Courtage aufgrund einer Neuordnung der Verträge stark gesunken sei und eine unveränderte Zahlung unbillig wäre.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Courtageanspruch des VM:

    • Der Courtageanspruch des VM richtet sich gegen das Versicherungsunternehmen (VU), nicht gegen den VN.
    • Die Courtage umfasst sowohl die Vermittlung als auch die spätere Betreuung, wobei 50 % der Gesamtcourtage auf die Vermittlung entfallen.
  2. Maklerwechsel:

    • Bei einem von ihm nicht zu vertretenden Maklerwechsel (z. B. Kündigung durch den VN) behält der erste VM den Anspruch auf 50 % der Courtage als Vermittlungsentgelt, selbst wenn ein neuer VM die Betreuung übernimmt.
  3. Anpassung der Provisionsteilung:

    • Wird die Courtage durch eine Neuordnung der Verträge (z. B. Prämienreduzierung) deutlich gesenkt, ist die vereinbarte 50 %-ige Provisionsteilung anzupassen.
    • Im konkreten Fall wurde die Courtage von 30.671,22 DM auf 19.354,75 DM reduziert. Die Provisionsteilung wurde daher von 50 % auf 13 % der neuen Courtage angepasst, um eine unbillige Belastung des zweiten VM zu vermeiden.
  4. Kein Anspruch auf unveränderte Zahlung:

    • Der zweite VM muss nicht weiterhin 50 % der ursprünglichen Courtage zahlen, wenn seine eigene Courtage durch die Neuordnung sinkt. Eine solche Verpflichtung wäre wirtschaftlich unzumutbar.

c) Begründung des Gerichts:

  • Rechtsgrundlage der Courtage: Der Anspruch des VM gegen das VU ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag und dessen Vermittlung (BGH-Rechtsprechung).

  • Vermittlungsanteil: Mangels abweichender Vereinbarung gilt 50 % der Courtage als Vermittlungsentgelt, auch in den Folgejahren.

  • Geschäftsgrundlage: Die vereinbarte Provisionsteilung basiert auf der Annahme gleichbleibender Courtagebeträge. Sinkt die Courtage durch eine Neuordnung der Verträge, entfällt diese Geschäftsgrundlage.

  • Eine Anpassung ist geboten, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden (hier: Reduzierung von 50 % auf 13 %).

  • Billigkeitsgesichtspunkte: Der erste VM hätte ohne die Vereinbarung keinen Anspruch auf die neue Courtage gehabt. Eine Anpassung ist daher fair, da der zweite VM die Prämienreduzierung im Interesse des VN erreicht hat.

  • Zinsanspruch: Ein Zinsanspruch auf die Anteilscourtage ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB, muss aber konkret belegt werden.


Kernaussage: Der Courtageanspruch des VM richtet sich gegen das VU. Bei einem Maklerwechsel hat der erste VM Anspruch auf 50 % der Courtage als Vermittlungsentgelt, sofern die Verträge inhaltlich gleich bleiben. Bei einer Neuordnung mit Prämienreduzierung ist die Provisionsteilung anzupassen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden.

KI INHALT
Courtageanspruch des Versicherungsmaklers richtet sich gegen den Versicherer, nicht den Kunden. Courtage umfasst Vermittlung und Betreuung, wobei 50% als Vermittlungsentgelt gelten. Bei Maklerwechsel bleibt der Anspruch auf Vermittlungsanteil bestehen. Neuordnung der Verträge kann Courtage mindern und Anpassung der Provisionsteilung erfordern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Industrieversicherung
STICHWORT
Feuerversicherung
Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung
Rechtsschutzversicherung, Provisionsansprüche bei Vermittlerwechsel
Maklerwechsel
Auswirkung auf den Courtageanspruch des VM
Voraussetzung für das Fortbestehen des Courtageanspruchs des VM
Courtage
Anspruch auf Courtage
Beendigung des VMV
Kündigung des VMV
Erlöschen des Courtageanspruchs
FUNDSTELLE
VersVerm 95, 376 m. Anm. Hoheisel/Wesemann
NORM
§ 1 VVG
§ 43 VVG
§ 93 HGB
§ 99 HGB
§ 328 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.12.1994
AKTENZEICHEN
18 U 279/93
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1994:1208.18U279.93.0A
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
14.09.2026 19:17:34