Vorinstanz FG Düsseldorf, 29.02.1996 - 10 K 8228/91 G -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH hat entschieden, dass die Veräußerung einer Büroeinrichtung im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eines Versicherungsbezirksdirektors nicht der Gewerbesteuer unterliegt und eine spätere gelegentliche Vermittlungstätigkeit kein Fortführen des ursprünglichen Betriebs darstellt. Zudem sind Provisionsrenten ohne Bezug zum werbenden Betrieb nicht als Gewerbeertrag zu erfassen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Versicherungsbezirksdirektor (Steuerpflichtiger) hatte eine Versicherungsagentur mit Büroräumen und Angestellten betrieben. Nach Auflösung der Agentur veräußerte er die Büroeinrichtung, übertrug den Kundenstamm und übte danach nur noch gelegentliche Vermittlungstätigkeiten aus. Das Finanzamt wollte die Erlöse aus der Veräußerung und ggf. weitere Einnahmen (wie Provisionsrenten) der Gewerbesteuer unterwerfen. Der Steuerpflichtige wandte sich dagegen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Veräußerung der Büroeinrichtung im Rahmen der Betriebsaufgabe unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
- Die spätere gelegentliche Vermittlungstätigkeit stellt keine Fortführung des ursprünglichen Betriebs dar, da kein organisatorischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang besteht.
- Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gehört zum laufenden Gewinn, während eine Provisionsrente (z. B. zur Altersversorgung) nicht als Gewerbeertrag gilt, wenn sie keinen Bezug zum werbenden Betrieb hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Veräußerung der Büroeinrichtung steht im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung, nicht mit laufenden Erträgen (st. Rspr.).
- Die gelegentliche Vermittlung ist ein "Aliud" (etwas grundlegend anderes) im Vergleich zur ursprünglichen Bezirksdirektion, da sie ohne die früheren sachlichen/persönlichen Mittel und mit geringen Einnahmen ausgeübt wird.
- Provisionsrenten dienen der Altersversorgung und haben keinen Vergütungscharakter für den werbenden Betrieb.