Vorinstanz LG München I - 23 O 5116/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass eine in den AGB eines Maklers enthaltene Klausel zur Anzeige von Vorkenntnissen durch persönliche Anschreiben zu einer Individualabrede wird. Zudem besteht ein Maklerlohnanspruch, selbst wenn der Kunde zunächst nur an einer Teilfläche interessiert war, aber später die gesamte Fläche aufgrund einer Mietgarantie mietet, sofern der Makler die gesamte Fläche angeboten hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt von seinem Kunden die Zahlung des Maklerlohns. Der Kunde hatte zunächst nur Interesse an einer Teilfläche einer Gewerbeimmobilie geäußert, mietete später aber die gesamte Fläche aufgrund einer Mietgarantie. Der Makler hatte die gesamte Fläche angeboten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat festgestellt, dass der Maklerlohnanspruch besteht, obwohl der Kunde zunächst nur an einer Teilfläche interessiert war. Zudem wird eine in den AGB enthaltene Klausel zur Anzeige von Vorkenntnissen durch persönliche Anschreiben zu einer Individualabrede.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die gesamte Fläche vom Makler angeboten wurde und der Kunde diese schließlich gemietet hat, was den Maklerlohnanspruch begründet. Die persönliche Kommunikation der AGB-Klausel in einem Schreiben an den Kunden hebt diese aus dem Standard-AGB-Kontext heraus und macht sie zur Individualabrede.