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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.10.1981 - VI ZR 162/80

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein unbezifferter Leistungsantrag unzulässig ist, wenn er nicht wenigstens die ungefähre Größenordnung des Anspruchs erkennen lässt. Ein Kläger kann das Kostenrisiko nicht durch eine vage Formulierung vermeiden, selbst wenn die genaue Bezifferung durch einen Sachverständigen erfolgen soll.


a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (U) begehrt eine Leistung vom Beklagten, ohne den Betrag genau zu beziffern. Er stützt seinen Antrag auf einen anspruchsbegründenden Sachverhalt, gibt aber keine Größenordnung an.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält den unbezifferten Leistungsantrag für unzulässig, da er nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Bestimmtheitsgebot) entspricht. Selbst eine spätere Streitwertangabe des Gerichts kann die fehlende Bestimmtheit nicht heilen, wenn der Kläger diese nicht als Maßstab für sein Begehren akzeptiert.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das Bestimmtheitsgebot verlangt nicht nur eine klare Sachverhaltsdarlegung, sondern auch eine Angabe der ungefähren Größenordnung des Begehrens (z. B. Mindestbetrag, Ungefährbetrag oder Streitwert).
  • Der Kläger darf das Kostenrisiko nicht durch unbestimmte Anträge umgehen.
  • Selbst bei geplanten Sachverständigengutachten zur Wertermittlung muss der Antrag zunächst bestimmt genug sein, da § 92 Abs. 2 ZPO vor unbilligen Kosten schützt.
  • Im konkreten Fall fehlt es an einer verbindlichen Größenangabe, da der Kläger die Streitwertfestsetzung des LG nicht als Maßstab anerkannt hat.

Rechtsgrundlagen: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 92 Abs. 2 ZPO.

KI INHALT
Unbezifferte Leistungsanträge sind unzulässig, wenn sie keine ungefähre Größenordnung des Anspruchs erkennen lassen. Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt auch eine Angabe der Höhe, nicht nur des Sachverhalts. Streitwertangaben können die Bestimmtheit herstellen, wenn sie vom Kläger akzeptiert werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unzulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrags
unbezifferter Leistungsantrag
Bestimmheit
FUNDSTELLE
NORM
§ 253 ZPO
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 92 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.10.1981
AKTENZEICHEN
VI ZR 162/80
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG