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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein unbezifferter Leistungsantrag unzulässig ist, wenn er nicht wenigstens die ungefähre Größenordnung des Anspruchs erkennen lässt. Ein Kläger kann das Kostenrisiko nicht durch eine vage Formulierung vermeiden, selbst wenn die genaue Bezifferung durch einen Sachverständigen erfolgen soll.
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (U) begehrt eine Leistung vom Beklagten, ohne den Betrag genau zu beziffern. Er stützt seinen Antrag auf einen anspruchsbegründenden Sachverhalt, gibt aber keine Größenordnung an.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält den unbezifferten Leistungsantrag für unzulässig, da er nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Bestimmtheitsgebot) entspricht. Selbst eine spätere Streitwertangabe des Gerichts kann die fehlende Bestimmtheit nicht heilen, wenn der Kläger diese nicht als Maßstab für sein Begehren akzeptiert.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Bestimmtheitsgebot verlangt nicht nur eine klare Sachverhaltsdarlegung, sondern auch eine Angabe der ungefähren Größenordnung des Begehrens (z. B. Mindestbetrag, Ungefährbetrag oder Streitwert).
- Der Kläger darf das Kostenrisiko nicht durch unbestimmte Anträge umgehen.
- Selbst bei geplanten Sachverständigengutachten zur Wertermittlung muss der Antrag zunächst bestimmt genug sein, da § 92 Abs. 2 ZPO vor unbilligen Kosten schützt.
- Im konkreten Fall fehlt es an einer verbindlichen Größenangabe, da der Kläger die Streitwertfestsetzung des LG nicht als Maßstab anerkannt hat.
Rechtsgrundlagen: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 92 Abs. 2 ZPO.