Vorinstanzen OLG Nürnberg, 02.10.2001 - 3 U 1138/01 -; LG Nürnberg-Fürth, 14.02.2001 - 3 O 517/00 -; zu der Entscheidung vgl. Scheuch, jurisPR-BGHZivilR 29/2005 Anm. 2; Fischer, FA 05, 135; Trube, LMK 2004, 194; Feiter, sj 2005, Nr. 3, 40
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer wettbewerbswidrig handelt, wenn er vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unter Nutzung des Kundenadressmaterials des Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die von ihm betreuten Kunden schickt, in dem er direkt oder indirekt (z. B. durch Angabe privater Kontaktdaten) auf seine künftige Tätigkeit als Wettbewerber hinweist. Solches Verhalten verstößt gegen § 1 UWG, da es eine unlautere Abwerbung darstelle, insbesondere wenn der Arbeitnehmer noch im Arbeitsverhältnis steht und eine Vertrauensstellung gegenüber den Kunden hat. Auch der neue Arbeitgeber kann als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften, wenn er den Arbeitnehmer zu diesem Verhalten veranlasst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Der (ehemalige) Arbeitgeber, der Schadensersatz und Unterlassung wegen unlauterer Abwerbung seiner Kunden verlangt.
- Beklagte: Der ausgeschiedene Arbeitnehmer (AN) und ggf. dessen neuer Arbeitgeber (Wettbewerber).
- Anspruchsgrundlage: § 1 UWG (Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb durch unlautere Kundenabwerbung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das Versenden eines Verabschiedungsschreibens durch den AN an die Kunden des Arbeitgebers während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ist wettbewerbswidrig, wenn:
- Der AN private Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer) angibt,
- sich für das „bisherige Vertrauen“ bedankt und damit indirekt auf eine künftige Zusammenarbeit hinweist,
- das Schreiben zielgerichtet auf die Abwerbung von Kundengerichtet ist.
- Der neue Arbeitgeber haftet als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), wenn er den AN zu diesem Verhalten veranlasst hat.
- Der Arbeitgeber hat Auskunftsansprüche, welche Kunden aufgrund des Schreibens zum Wettbewerber gewechselt sind, um seinen Schadensersatzanspruch zu belegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz des Wettbewerbs:
- Abwerben von Kunden ist grundsätzlich erlaubt (Wesen des Wettbewerbs), aber unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten (z. B. Ausnutzung einer Vertrauensstellung oder Nutzung fremder Adressdaten).
- Verstoß gegen Loyalitätspflicht:
- Der AN steht noch in einem Arbeitsverhältnis und hat sich loyal zu verhalten. Die Nutzung des Adressmaterials des Arbeitgebers für eigene Wettbewerbszwecke ist zweckwidrig und unlauter.
- Unlauterkeit des Verabschiedungsschreibens:
- Die Angabe privater Kontaktdaten und der Dank für das „Vertrauen“ legen den Kunden nahe, die Geschäftsbeziehung zum AN fortzusetzen – dies geht über eine bloße Höflichkeit hinaus.
- Ein ernst gemeintes Verabschiedungsschreiben müsste vielmehr klarstellen, wie die weitere Betreuung der Kunden (z. B. durch den Arbeitgeber) erfolgt.
- Haftung des neuen Arbeitgebers:
- Wenn der neue Arbeitgeber den AN zur Abwerbung veranlasst oder unterstützt, haftet er als Teilnehmer (§ 830 BGB analog) für die wettbewerbswidrige Handlung.
- Auskunftsanspruch:
- Der Arbeitgeber benötigt die Auskunft über gewechselte Kunden, um den Kausalzusammenhang zwischen Schreiben und Kundenverlust nachweisen zu können. Ein zeitlicher Zusammenhang wird vermutet, wenn Kunden innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden wechseln (sofern kein Bedarf im ersten Jahr bestand).
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 1 UWG (Generalklausel gegen unlauteren Wettbewerb)
- § 830 BGB (Teilnehmerhaftung)
- Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses.