n.rkr.
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Fazit: Das OLG München hat entschieden, dass ein vertraglich vereinbartes 100%iges unbefristetes Retourenrecht im Rahmen eines Liefervertrags als Rücktrittsrecht nach § 346 BGB auszulegen ist.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines Liefervertrags hatten ein 100%iges unbefristetes Retourenrecht vereinbart. Es ging um die Frage, wie diese Vereinbarung rechtlich einzuordnen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass eine solche Regelung als Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Sinne von § 346 BGB zu verstehen ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat die Vereinbarung eines unbefristeten und vollständigen Retourenrechts als Ausdruck eines Rücktrittsrechts gewertet, da dies den Parteien die Möglichkeit gibt, sich einseitig von den vertraglichen Pflichten zu lösen und die empfangenen Leistungen zurückzugewähren – was dem Wesen eines Rücktritts entspricht.