zur Frage, ob die Figur der unternehmensbedingten Abhängigkeit i. S. des § 26 II Satz 2 GWB auf HVV anwendbar ist vgl. verneinend Rittner, WuW 93, 592
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass die Weigerung, einen Handelsvertretervertrag (HVV) abzuschließen, nicht gegen § 26 Abs. 2 GWB verstößt, wenn berechtigte Gründe wie eine Belastung des Vertrauensverhältnisses (z. B. durch einen laufenden Prozess wegen früherer Täuschung) vorliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein potenzieller Handelsvertreter begehrt den Abschluss eines HVV von einem Unternehmen. Er stützt seinen Anspruch möglicherweise auf § 26 Abs. 2 GWB, der Diskriminierungen oder ungleiche Behandlungen bei Vertragsabschlüssen verbietet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat die Weigerung des Unternehmens, den HVV abzuschließen, für rechtmäßig erachtet. Die Verweigerung verstoße nicht gegen § 26 Abs. 2 Satz 1 oder 2 GWB.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der Belastung des Vertrauensverhältnisses – konkret durch einen noch nicht abgeschlossenen Prozess über eine frühere Täuschung – einen gerechtfertigten Grund für die Ablehnung. Solche Umstände können die Interessenwahrnehmung im Rahmen eines HVV gefährden und rechtfertigen daher die Verweigerung des Vertragsabschlusses.